Arbeitnehmer
Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die LStR 1999 wurden mit Wirkung ab 1.1.2002 durch die LStR 2002 ersetzt. Günstigere Regelungen gelten rückwirkend. Nachfolgend einige Aussagen von allgemeinerem Interesse:
Steuerbefreiungen
- Bestimmte Bar- und Sachdienstleistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversorgung (wie das Wochengeld nach dem Mutterschutzgesetz und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
- Erstattungsbeträge aus der gesetzlichen Sozialversicherung für krankenheilbehandlungs- und Rehabilitationskosten
- Übergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung
- Sachleistungen aus einer in- oder ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung wie z.B. Heilmittel und Heilbehelfe etc.) sind steuerfrei
Einkommensteuersatz (lohn-) steuerpflichtig sind hingegen Bezüge aus der gesetzlichen (in- und ausländischen) Unfallversorgung, wie z.B. Unfallrenten und Invaliditätsrenten (hinsichtlich "Härteausgleich") sowie aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammer der selbständig Erwerbstätigen in 2003. Die Unfall-Rentenbesteuerung für die Jahre 2001 und 2002 und für Zeiträume nach dem 31. 12. 2003 wurde als verfassungswidrig aufgehoben. Dies bedeutet, dass Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung in den Jahren 2001 und 2002 sowie ab 2004 steuerfrei sind. Die LStR enthalten einen ausführlichen Katalog der steuerfreien und steuerpflichtigen Rentenbezüge bzw sonstigen Leistungen.
Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind bis zu einem Ausmaß von 300 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn sie allen oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Leistet der Arbeitgeber im Rahmen des neuen Abfertigungsrechts an Mitarbeitervorsorgekassen freiwillig Beiträge von mehr als 1,53 % des monatlichen Entgeltes, sind die Mehrbeträge bei den begünstigten Arbeitnehmern als Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der steuerfreie Betrag von 300 Euro p.a. für Zukunftssicherungsmaßnahmen ist in diesem Fall nach Ansicht der Finanz nicht anwendbar. Sparprodukte (Erlebensversicherung mit fünfjähriger Laufzeit) fallen nicht unter die steuerbegünstigten Ausgaben für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter (= steuerfreier Betrag von 300 Euro pro Mitarbeiter pro Jahr). Reine Erlebensversicherungen sind nur dann begünstigt, wenn sie auf das gesetzliche Pensionsantrittsalter (56,5 bzw 61,5 Jahre) abstellen.< BR>
Freiwillige Zuwendungen, die der Arbeitgeber an katastrophenbetroffene Arbeitnehmer zur Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser- Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) leistet, sind ab dem Jahr 2002 steuerfrei.
Errichtet ein inländisches Unternehmen im Ausland eine begünstigte Anlage, dann besteht die Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeiten auch für weitere damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten (Wartung, Personalgestellung, Planung, Beratung, Schulung usw) wenn diese Tätigkeiten jeweils ununterbrochen länger als 1 Monat dauern. Die LStR 2002 stellen klar, dass die Errichtung einer begünstigten Anlage auch dann vorliegt, wenn der Auftrag an das inländische Unternehmen nur die Planung, Konstruktion, das Engineering und die Inbetriebsetzung der Anlage (Bauleitung) umfasst, die unmittelbare Bauausführung aber durch ein ausländisches Unternehmen erfolgt.
EDV-Softwareprodukte (Gesamtsystemlösungen) werden ebenfalls als begünstigte Anlage qualifiziert, wenn sie auf Grund ihrer Komplexität einer Installierung im Ausland bedürfen. Die bloße Einschulung für nicht selbst entwickelte Software-Produkte stellt keine begünstigte Tätigkeit dar.
Die LStR 2002 klären auch eine Reihe von Zweifelsfragen zur neuen, durch das Kapitalmarkt-Offensivegesetz mit Wirkung ab 1.1.2001 eingeführten Begünstigung für Stock Options.
Sachbezüge
Erhält ein Arbeitnehmer Bezüge, für die bei der Berechnung der Lohnsteuer ein monatlicher Abrechnungszeitraum vorgesehen ist (zB Ersatzleistung, Kündigungsentschädigung), ist ein allfälliger Sachbezugswert (zB für ein Firmenauto) trotzdem nur für die Tage der tatsächlichen Beschäftigung zu versteuern.
Die Liste der parkraumbewirtschafteten Bezirke wurde für Wien um Teile des 2., 3. und 20. Bezirkes und für Niederösterreich um Schwechat ergänzt. Stellt der Arbeitgeber in diesen Bezirken einen kostenlosen Garagenplatz zur Verfügung, ist ein monatlicher Sachbezug von 14,53 € zu versteuern.
Wird ein arbeitgebereigener Laptop vom Arbeitnehmer regelmäßig für berufliche Zwecke genutzt, so ist für eine eventuelle Privatnutzung des Laptops kein Sachbezugswert anzusetzen. Wenn der Arbeitgeber den Laptop allerdings kostenlos in das Privateigentum des Mitarbeiters überträgt, ist der Wert des Gerätes als Sachbezug zu versteuern.
Kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis sind Prämien, die der Arbeitgeber (als Versicherungsnehmer und Begünstigter) bei Führungskräften für Haftplichtversicherungen zur Abdeckung eines Vermögensschadens aus Managementfehlern bezahlt (Vermögensschadenversicherungen). Bezahlt der Dienstnehmer die Prämien selbst, so liegen Werbungskosten vor.
Es liegt auch ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn dem Arbeitnehmer Waren zu "Ausverkaufskonditionen" außerhalb der Ausverkaufszeit gewährt werden.
Werbungskosten
Bei der Geltendmachung von Werbungskosten ist zu beachten, dass Ausgaben für eine Funktionärstätigkeit (zB als Gewerkschafter oder Betriebsrat) nicht als Werbungskosten bei den lohnsteuerpflichtigen Bezügen als Dienstnehmer abgesetzt werden dürfen.
Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Kosten ersetzt und diese Kostenersätze vom Arbeitgeber der Lohnsteuer unterworfen, sind - soweit beruflich veranlasste, grundsätzlich absetzbare Aufwendungen vorliegen - diese bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Aufwendungen für ein allgemeines Karriereberatungsprogramm stellen keine Werbungskosten dar. Jedoch sind Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen ab 2003 voll steuerlich abzugsfähig, wenn damit ein Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht wird, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Der bisherige generelle Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang und dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule (AHS) oder für ein ordentliches Universitätsstudium wurde im Herst 2004 - nach einer Entscheidung des VfGH aufgehoben. Das bedeutet, dass ab 2003 sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuch einer AHS oder eines Studiums im Rahmen einer Fortbildungsmassnahme absetzbar sind.
Aufwendungen für die beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind als Werbungskosten abzugsfähig und unterliegen nach nunmehriger Auffassung nicht mehr dem Aufteilungsverbot. Es können daher ab sofort auch anteilige Grundgebühren und Providergebühren abgesetzt werden. Ab 1.5. 2003 können zugleich befristet bis 31. 12. 2004 Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik (zB ADSL) bis zu einem (einmaligen) Betrag von maximal 50 Euro und die dafür anfallenden laufenden Grundentgelte bis maximal 40 Euro monatlich als Sonderausgaben abgesetzt werden.
KM-Gelder können für die Verwendung eines privaten KFZ auch dann geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um das eigene KFZ handelt. Bisher hat die Finanz in diesen Fällen einen Nachweis gefordert, dass dem KFZ-Eigentümer ein Kostenersatz in Höhe des KM-Geldes gezahlt wird. Falls eine Inlandsreise mehr als 11 Stunden dauert, so steht der volle Verpflegungsmehraufwand iHv 26,40 Euro zu.
Letzte Änderung am 11.09.2006
