Arbeitnehmer

Werbungskosten: Steuerabsetzposten für Lohnsteuerzahler

Welche beruflichen Spesen Arbeitnehmer von der Steuer absetzen können

Lohnsteuerzahler können all jene Spesen steuerlich absetzen, die mit ihrer Berufstätigkeit verbunden sind und vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden. Im steuerlichen Fachjargon heissen diese Kosten „Werbungskosten".

Ohne Nachweis wird bei aktiven Arbeitnehmern (nicht bei Pensionisten!) beim Lohnsteuerabzug bereits das allgemeine Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro jährlich abgezogen. Die von einem Dienstnehmer nachgewiesenen Werbungskosten wirken sich daher erst dann steuerlich aus, wenn sie diesen Betrag übersteigen.

In bestimmten Fällen können Werbungskosten auch pauschal abgesetzt werden. Zum Beispiel wurden für bestimmte Berufsgruppen vom Finanzminister per Verordnung Pauschalsätze festgelegt (z.B. für Artisten, Schauspieler, Fernsehschaffende, Hausbesorger, Heimarbeiter, Journalisten, Musiker, Vertreter).

BDO-Tipp: Werbungskosten und neuer Freibetragsbescheid

Wenn Sie feststellen, dass Sie im Jahr 2006 beträchtliche Werbungskosten haben werden, dann müssen Sie für die steuerliche Geltendmachung nicht bis zum nächsten Jahr warten. Wenn Sie beim Finanzamt bis 31. Oktober des laufenden Jahres mit Hilfe des Formulars L 54 „glaubhaft“ machen können, dass im Jahr 2006 zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 Euro anfallen werden oder Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, erhalten Sie einen neuen Freibetragsbescheid  für 2006 und können damit die Kosten schon von den laufenden Gehaltsbezügen 2006 absetzen. Diese Möglichkeit gibt es aber nur für Werbungskosten und Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, die als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. (und nicht für Sonderausgaben  sowie für sonstige außergewöhnliche Belastungen !

Werbungskosten für Lohnsteuerzahler von A bis Z

Als Werbungskosten absetzbar sind z.B.:

  • Aktenkoffer
  • Arbeitskleidung (nur typische Berufskleidung und Arbeitsschutzkleidung)
  • Arbeitszimmer (für Lohnsteuerzahler nur in Ausnahmefällen absetzbar; bei selbständiger Nebentätigkeit absetzbar, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit typischerweise im Arbeitszimmer liegt, z.B. bei nebenberuflicher Tätigkeit als Journalist)
  • Ausbildungskosten (sind absetzbar, wenn Kenntnisse im Rahmen des ausgeübten oder eines verwandten Berufes verwendet werden können, z.B. Buchhalter besucht HAK; ab 2003 auch unter genannter Voraussetzung, Aufwendungen für den Besuch einer AHS oder für ein ordentliches Universitätsstudium)
  • Betriebsratsumlagen und Gewerkschaftsbeiträge
  • Computer (steht PC zu Hause, scheidet Fiskus einen Privatanteil von zumindest 40% aus)
  • doppelte Haushaltsführung (wenn Dienstort vom Familienwohnsitz mehr als 120 km entfernt ist, können die Kosten für eine Wohnung am Dienstort sowie die Kosten für Familienheimfahrten abgesetzt werden)
  • Fachliteratur
  • Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte (siehe " Verkehrsabsetzbetrag" und " Pendlerpauschale ")
  • Fortbildungskosten (z.B. Kurskosten, Fahrtkosten, Tagesgelder, Hotelkosten, Hilfsmittel und ab 2003 sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit dem Besuch einer AHS oder für ein ordentliches Universitätsstudium)
  • Internet (einschließlich anteiliger Providergebühren, wenn beruflich notwendig)
  • Musikinstrument (nur bei Musiker oder Musiklehrer absetzbar)
  • Pendlerpauschale - siehe "Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte"
  • Prozesskosten (für berufsbedingten Zivilprozess)
  •  Reisekosten für Dienstreisen (können abgesetzt werden, soweit sie vom Arbeitgeber – etwa als Kilometergelder , Tagesgelder  oder nachgewiesene Hotelkosten – nicht ersetzt werden; die Ermittlung der absetzbaren oder vom Arbeitgeber steuerfrei vergütbaren Reisekosten ist aber eine ziemlich komplizierte Angelegenheit)
  • Sozialversicherungsbeiträge (werden automatisch bei der Lohnverrechnung berücksichtigt)
  • Sprachkurse (wenn konkreter Bezug zum Beruf, z.B. Fachenglisch für einen Techniker)
  • Studienreisen (werden sehr restriktiv gehandhabt und nur anerkannt, wenn die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung nachgewiesen wird)
  • Telefon (anteilige Absetzbarkeit aller Kosten für nachgewiesene berufliche Gespräche) auch bei Mobiltelefonen (die Anschaffung muss aber beruflich veranlasst sein)
  • Umschulung setzt eine bestehende Tätigkeit voraus. Im Zusammenhang mit Umschulungskosten sind auch Aufwendungen für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen abzugsfähig, wenn sie einen konkreten Nutzen für das neue Berufsfeld darstellen.
  • Umzugskosten (wenn beruflich veranlasst, z.B. bei Jobwechsel)
  • Verkehrsunfall (wenn Fahrt beruflich veranlasst und Unfall unverschuldet war, können Reparaturkosten oder im Falle eines Totalschadens auch der „Restwert“ des Autos abgesetzt werden)
  • Zeitungen und Zeitschriften (sind nur bei Journalisten oder Politikern ab der 3. Tages-/Wochen-/Monatszeitung absetzbar)

Nicht absetzbar sind z.B.:

  • Ausbildungskosten in einem völlig neuen Beruf (Umschulungskosten sind ab 2003 absetzbar)
  • Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (werden mit dem Verkehrsabsetzbetrag oder mit dem Pendlerpauschale abgegolten)
  • Krankheitskosten
  • Parkpickerl
  • Sportgeräte (außer bei Berufssportlern)
  • Strafen