Arbeitnehmer

Kilometergeld und andere Fahrtkostenvergütungen

Fahrkostenvergütungen stellen bei vielen Arbeitnehmern einen wichtigen Einkommensbestandteil dar. Besonders attraktiv sind dabei Kilometergelder, die in pauschalierter Form steuerfrei bezogen werden können.

Die Sätze für das amtliche Kilometergeld betragen pro zurückgelegtem Kilometer laut Reisegebührenvorschrift (RGV):

  • für Pkw und Kombi                                                0,376 €       
  • für Mopeds und Motorräder mit einem Hubraum
    bis 250 cm³                                                        0,119 €       
  • für Mopeds und Motorräder mit einem Hubraum
    über 250 cm³                                                      0,212 €       
  • für mitreisende Personen                                       0,045 €       

Nach einem Erlass des BMF vom November 2001 können die auf drei Nachkommastellen festgelegten Euro-Kilometergeldsätze bei Auszahlung durch den Arbeitgeber zur Vereinfachung auf zwei Nachkommastellen aufgerundet werden (z. B. 0,376 Euro = 0,38 Euro; 0,119 Euro = 0,12 Euro). Diese Rundungsmöglichkeit gilt aber nicht für die Geltendmachung von Werbungskosten!

Achtung: Laut Meinung des VwGH dürfen bei Jahreskilometerleistungen von über rund 30.000 Kilometer jährlich nur mehr die tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei vergütet werden.

Ganz im Trend des neuen Fitnessbewusstseins liegt aber eine weitgehend unbekannte Erweiterung der steuerfreien Kilometergelder. Wird eine Dienstreise mit dem Fahrrad oder zu Fuß unternommen, können für die innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten Wegstrecken grundsätzlich folgende Beträge steuerfrei ausbezahlt werden:

  • Bei Verwendung des eigenen Fahrrades oder bei Fußmärschen: für den ersten bis fünften Kilometer je 0,233 Euro pro km, ab dem sechsten Kilometer je 0,465 Euro.
  • Auch wenn der Dienstgeber das Fahrrad zur Verfügung stellt, gibt es noch Bares: 0,058 Euro für den ersten bis fünften Kilometer und ab dem sechsten Kilometer – für den höheren eigenen Energieverbrauch! – immerhin 0,116 Euro.

Achtung: Die steuerfreie Abgeltung von Fußmärschen setzt allerdings voraus, dass die Wegstrecke (hin und retour!) bei einer Dienstreise mehr als 2 km beträgt und kein adäquates Massenbeförderungsmittel benützt werden kann.

Die Kilometergelder müssen Sie detailliert durch Führung eines Fahrtenbuches bzw. durch Vorlage einer entsprechenden Kilometergeldabrechnung nachweisen. Notwendig ist zumindest die Angabe der zurückgelegten Wegstrecke (allenfalls mit Anfangs- und Endkilometerstand), Datum, Beginn und Ende sowie Dauer einer Fahrt, Angabe des Fahrzeuges sowie des dienstlichen Zweckes. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar jüngst die Ansicht vertreten, dass die Führung eines Fahrtenbuches nicht die einzige Möglichkeit der Nachweisführung über den Umfang der betrieblichen und privaten Nutzung eines Kfz ist, in der Praxis wird allerdings kaum ein Weg an der Führung einer zumindest „fahrtenbuchähnlichen“ Aufzeichnung vorbeiführen. Übrigens kann seit neustem Kilometergeld auch bei Verwendung eines fremden Fahrzeuges (z. B. Fahrzeug des Ehegatten oder der Lebensgefährtin) ohne weiteren Nachweis steuerfrei bezogen werden.

Achtung: Eine pauschale Vergütung von Kilometergeldern ohne Nachweis wird von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert! Pauschalvergütungen sind lohnsteuerpflichtig, die Fahrt- und Reisespesen müssen dann beim Finanzamt als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zu beachten ist auch, dass für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine steuerfreien Kilometergelder verrechnet werden können. Dafür steht dem Dienstnehmer nämlich der Verkehrsabsetzbetrag bzw. das Pendlerpauschale zu.

Ersetzt der Dienstgeber nicht das höchstmögliche steuerfreie (amtliche) Kilometergeld, besteht noch immer die Möglichkeit, die Differenz zum amtlichen Kilometergeld als „Differenzwerbungskosten“ abzusetzen. Aber Achtung: Als Werbungskosten akzeptiert die Finanzverwaltung nur das Kilometergeld für höchstens 30.000 km pro Jahr. Sind mehr als 30.000 km für Dienstfahrten angefallen, können alternativ nur die tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten (unter Berücksichtigung eines Privatanteiles) geltend gemacht werden.

Die Entscheidung, ob bei der Berechnung der Differenzwerbungskosten das amtliche Kilometergeld oder die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, können Sie für jedes Jahr neu treffen. Berufliche Vielfahrer sollten daher unterjährig unbedingt sämtliche Belege sammeln und die Varianten jedes Jahr neu durchrechnen (Achtung auf schwankende Privatanteile)!

Wer für die Dienstreise öffentliche Verkehrsmittel benützt, kann die Tickets bzw. Rechnungen (z. B. für Taxi, Eisenbahn, Flugzeug, Schiff) selbstverständlich steuerfrei ersetzt bekommen. Auch die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Einzelfahrscheine für Dienstreisen sind steuerfrei. Schwieriger wird es schon, wenn dem Dienstnehmer für seine Dienstreisen eine Netzkarte (z. B. für Bahn oder Straßenbahn) zur Verfügung gestellt wird. Hier ist die Finanz ziemlich kleinlich: Da der Dienstnehmer mit dieser Netzkarte auch Privatfahrten unternehmen kann, ist der Wert der Netzkarte grundsätzlich als Sachbezug zu versteuern.

Von jeder Regel gibt es bekanntlich Ausnahmen: Können Sie nämlich nachweisen, dass Sie im Jahresdurchschnitt zumindest 25 Dienstfahrten pro Monat mit dieser Netzkarte durchführen, entfällt die Steuerpflicht!