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Die Besteuerung von Stiftungen nach Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Das Schenkungsmeldegesetz 2008, das Anfang Juni im Parlament beschlossen werden soll, enthält ein eigenes „Stiftungseingangssteuergesetz“, das eine Weiterführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Stiftungen vorsieht. Daneben sind auch noch Änderungen bei der Zuwendungsbesteuerung vorgesehen.

Die gute Nachricht: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer soll nach den Intentionen der Regierungsvorlage zum Schenkungsmeldegesetz 2008 tatsächlich ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben werden. Die schlechte Nachricht: Dies gilt nicht für Stiftungen. Das Schenkungsmeldegesetz 2008, das Anfang Juni im Parlament beschlossen werden soll, enthält ein eigenes „Stiftungseingangssteuergesetz", das eine Weiterführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Stiftungen vorsieht. Daneben sind auch noch Änderungen bei der Zuwendungsbesteuerung vorgesehen.


1. Die neue Stiftungseingangsbesteuerung

Zuwendungen an inländische Stiftungen sollen weiterhin einem Eingangssteuersatz von 5 % (bzw von 2,5 % bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Stiftungen) unterliegen. Auch auf Zuwendungen an ausländische Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen ist dieser 5 %ige Eingangssteuersatz anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

o die Stiftung oder ausländische Vermögensmasse muss mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sein, oder
o sämtliche Dokumente beim zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind, oder
o mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung ein Abkommen zur Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (was zB mit Liechtenstein nicht gegeben ist).

Wird eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich der Eingangssteuersatz auf 25 %.

Die bisher gültigen Steuerbefreiungen (insbesondere für die Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuertem Kapitalvermögen und von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Zuwendende unter 1% am Nennkapital beteiligt war und für Sach- und Geldspenden an gemeinnützige Körperschaften) bleiben erhalten.

Der jeweilige Steuersatz erhöht sich um 3,5 % bei der Zuwendung von Liegenschaften (Basis dafür ist der 3-fache Einheitswert).

2. Änderungen bei der Zuwendungsbesteuerung

Zuwendungen einer Privatstiftung an Begünstigte unterliegen derzeit, unabhängig davon, ob es sich um eine Gewinn- oder Substanzausschüttung handelt, der 25 %igen Zuwendungsbesteuerung. Die Tatsache, dass auch die Ausschüttung der der Privatstiftung von den Stiftern zugewendeten Substanz steuerpflichtig ist, wurde mit den Erbschaftsteuervorteilen der Stiftung begründet. Da nun aber die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft wird, waren auch bei der Zuwendungsbesteuerung Anpassungen erforderlich.

Daher soll die Ausschüttung von Substanzvermögen aus einer Stiftung künftig steuerfrei gestellt werden, allerdings nur für Vermögen, das nach dem 31.7.2008 in die Stiftung eingebracht wird. Der Gesetzesentwurf sieht aber genaue Verrechnungsvorschriften vor, ob eine Zuwendung tatsächlich als steuerfreie Substanzausschüttung eingestuft werden kann.

Vereinfacht ausgedrückt, kann erst dann eine steuerfreie Substanzausschüttung erfolgen, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten den Bilanzgewinn (inkl. Vorjahresgewinne) zuzüglich Gewinnrücklagen sowie allfällige stille Reserven des zugewendeten Vermögens übersteigen. Und auch dann sind sie nur steuerfrei, soweit sie im Stand des Evidenzkontos (in dem die steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten des Stifters für das ab 1.8.2008 übertragene Vermögen zu erfassen sind) Deckung finden.

Für Ertragsausschüttungen gilt weiterhin eine KESt-Belastung von 25 %, ebenso wie für die Ausschüttung von Substanzvermögen, das vor dem 1.8.2008 in eine Stiftung eingebracht wurde.

Neu ist auch, dass Zuwendungen von ausländischen Stiftungen und vergleichbaren Vermögensmassen ebenfalls der 25 %igen Zuwendungsbesteuerung nach den gleichen Kriterien wie bei den österreichischen Stiftungen unterliegen. Bisher wurde für derartige Zuwendungen ja die Meinung vertreten, dass laufende Zuwendung einer ausländischen Stiftung mit dem laufenden progressiven Einkommensteuertarif (und daher mit bis zu 50 %) als sonstige Einkünfte zu versteuern sind. Für einmalige satzungsgemäße Zuwendungen wurde sowohl eine Schenkungs- als auch eine Einkommensteuerpflicht verneint.


3. Anrechnungsmöglichkeit für die Erbschafts- und Schenkungssteuer

Als Ausgleich für die weiterhin aufrecht bleibende Besteuerung der Ausschüttung von „altem" Substanzvermögen kann ab der Veranlagung 2008 die bis 31.07.2008 für Vermögensübertragungen an die Stiftung entrichtete Erbschafts- und Schenkungssteuer verteilt über 20 Jahre bis zu 1/20 pro Jahr auf die bei der Stiftung anfallende Körperschaftsteuer (inklusive der 12,5 %igen Zwischensteuer) angerechnet werden.

Beispiel 1:
Im Jahr 2003 wurden einer Privatstiftung zwei Mietshäuser mit einem Verkehrswert von 1 Mio Euro (Einheitswert 100 TEUR) sowie Wertpapiere in Höhe von 500 TEUR übertragen. Dafür wurde Schenkungssteuer von 40 TEUR (5 % von 3-fachen Einheitswert von 300 TEUR zuzüglich 5 % von 500 TEUR) sowie das Grunderwerbsteueräquivalent von 10,5 TEUR (3,5 % von 300 TEUR) entrichtet.
Die Privatstiftung erzielt 2008 einen steuerpflichtigen Mietenüberschuss von 60,0 TEUR
Dafür fallen 25 % Körperschaftsteuer an, das sind 15,0 TEUR
Für die Wertpapierzinsen von 20,0 TEUR
Ist die 12,5 % Zwischensteuer zu entrichten, das sind 2,5 TEUR
Auf die zu entrichtende gesamte Körperschaftsteuer von 17,5 TEUR
kann 1/20 der im Jahr 2003 bezahlten Schenkungssteuer von 50,5 TEUR, ds rd 2,5 TEUR
angerechnet werden.

Beispiel 2:
Im Jahr 2006 wurde eine Beteiligung auf eine Stiftung übertragen. Die Schenkungssteuer betrug 250 TEUR ( 5 % vom gemeinem Wert von 5 Mio Euro). Die Stiftung erhält aus der Beteiligung eine jährliche Dividende von 500 TEUR, die in der Stiftung thesauriert werden.
Die Dividende ist bei der Stiftung steuerfrei. Für die thesaurierten Dividenden sind im Jahr 2008 Zinsen von 40 TEUR
angefallen. Die 12,5 %ige Zwischensteuer beträgt dafür 5 TEUR
Anrechenbar sind maximal 5 TEUR
an im Jahr 2006 entrichteter Schenkungssteuer, der Differenzbetrag von 7,5 TEUR auf das
Zwanzigstel von 12,5 TEUR geht unter Umständen endgültig verloren.

In beiden Fällen unterliegt die Zuwendung des gestifteten Vermögens an Begünstigte nach wie vor der 25 %igen Zuwendungsbesteuerung (berechnet vom Verkehrswert). Vor diesem Hintergrund ist die Anrechnungsmöglichkeit der entrichteten Schenkungssteuer wohl nur ein geringer Trost.

 

4. Widerruf einer bereits bestehenden Privatstiftung

Wer sich in Hinblick auf den künftigen Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer überlegt, die Privatstiftung zu widerrufen, muss sich darüber im klaren sein, dass für die Rückübertragung des Vermögens 25 % Kapitalertragsteuer vom Verkehrswert des Vermögens anfällt. Auf Antrag kann der Stifter zwar die maßgebenden steuerlichen Eingangswerte anlässlich der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung abziehen, da es dabei aber in der Regel um die (deutlich niedrigeren) Anschaffungskosten des Stifters handelt, wird sich in den meisten Fällen eine erhebliche Steuerbelastung ergeben. Auch die bisher vorgesehene Rückerstattung der bezahlten Schenkungssteuer beim Widerruf wird mit dem neuen Gesetz entfallen.


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