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Interessante Aussage zur Gebührenpflicht bei elektronischer Signatur von Verträgen
Aus dem BMF war eine interessante Aussage zu hören: Werden Verträge elektronisch signiert (nach § 4 Abs 1 Signaturgesetz) entsteht eine allfällige Gebührenpflicht erst dann, wenn die signierten Verträge ausgedruckt werden. Diese Rechtsansicht soll auch in dem in Kürze erscheinenden Protokoll zur „Bundessteuertagung Gebühren Verkehrsteuern Bewertung 2004“ enthalten sein.
Nachtrag: Im Protokoll zur "Bundessteuertagung Gebühren Verkehrsteuern Bewertung 2004" wurde letztendlich festgehalten, dass das Ausdrucken der Urkunde keine Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist, da elektronische Signatur eine Unterschrift im Sinne des GebG 1957 ist.
Letzte Änderung am 28.09.2006
