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Getränkesteuer - zurück an den Start?

Entscheidung des EuGH am 2.10.2003

Am 2.10.2003 hat der EuGH seine Entscheidung zur Frage der Rückzahlung der Getränkesteuer mit folgenden Grundsatzaussagen gefällt:

  • Wenn eine Landesabgabenordnung die Anlassfälle von EuGH-Verfahren benachteiligt, dann liegt eine Äquivalenzverletzung vor und die entsprechenden Rückzahlungsverbote sind unwirksam. Dies liegt zB im Bereich der Wiener Abgabenordnung vor.
  • Liegt keine Äquivalenzverletzung vor, sind die rückwirkend eingeführten Rückzahlungsverbote grundsätzlich wirksam.
  • Im Falle der Wirksamkeit der Rückzahlungsverbote ist aber die Abgabenbehörde in jedem einzelnen Fall verpflichtet, die ungerechtfertigte Bereicherung beim Abgabenschuldner (= Überwälzung der Getränkesteuer an die Konsumenten) nachzuweisen.

Im Ergebnis werden daher die Abgabenbehörden in zigtausend anhängigen Verfahren den Nachweis der Überwälzung der Getränkesteuer durch die getränkesteuerpflichtigen Unternehmen führen müssen. Wie die Nachweisführung im Einzelfall aussehen muss, wird letztlich wieder der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen haben. Der Hinweis darauf, dass in den Getränkekarten die Getränkesteuer als Preisbestandteil ausgewiesen wurde, ist laut EuGH keine ausreichende Beweisführung für eine Überwälzung der Getränkesteuer. Eine Flut von weiteren Rechtsmittelverfahren (bis hin zum Verwaltungsgerichtshof) ist zu erwarten.

Nachtrag: Am 4.12.2003 veröffentlichte der VwGH eine Presseinformation im Zusammenhang mit der Getränkesteuer, welche sie hier finden.