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Voller Vorsteuerabzug von Gebäuden auch bei nur geringer unternehmerischer Nutzung?

Stand nach EuGh-Urteil vom 8.5.2003
 Nach geltender Rechtslage kann bei nur anteiliger umsatzsteuerpflichtiger Nutzung eines neu errichteten Gebäudes (zB für Betriebszwecke oder zur Vermietung) – trotz der vom Gesetz fingierten vollständigen Zuordnung des Gebäudes zum (umsatzsteuerlich) unternehmerischen Bereich – der Vorsteuerabzug von den Baukosten nur anteilig geltend gemacht werden. Erreicht wird diese Einschränkung des Vorsteuerabzugs dadurch, dass die Privatnutzung des Gebäudes im Umsatzsteuerrecht als unecht steuerbefreiter (Verwendungs-)Eigenverbrauch behandelt wird, womit automatisch insoweit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Damit dürfte aber nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache „Seeling“) Schluss sein: Laut EuGH ist nämlich eine unechte Steuerbefreiung für den Verwendungseigenverbrauch bei Privatnutzung eines Gebäudes EU-widrig. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Finanzverwaltung bei Gebäudeinvestitionen auch dann den vollen Vorsteuerabzug gewähren muss, wenn dieses nur in geringem Ausmaß vermietet oder für betriebliche Zwecke (zB als Arbeitszimmer) und weitaus überwiegend für Privatzwecke genutzt wird. Für den privat genutzten Gebäudeteil ist dann allerdings jährlich ein Eigenverbrauch zu versteuern, der dem 20%igen Normalsteuersatz unterliegt (der begünstigte 10%ige Steuersatz für die Wohnungsvermietung ist auf den Eigenverbrauch nämlich nicht anwendbar). Dass durch den vollen Vorsteuerabzug bei einer weitaus überwiegenden Privatnutzung ein erheblicher finanzieller Vorteil erzielt werden kann, liegt auf der Hand. Wird die (geringe) unternehmerische Nutzung nach Ablauf des 10-jährigen Vorsteuer-Berichtigungszeitraumes beendet, ist der dann noch verbleibende Steuervorteil endgültig!

Wie die Finanz auf diese Entscheidung reagieren wird, ist derzeit noch nicht bekannt. In jedem Fall sollte bei Neuerrichtungen von privat genutzten Gebäuden auch eine (wenn auch nur geringe) unternehmerische Nutzung (zB Arbeitszimmer, Vermietung eines Studentenzimmers) eingeplant werden, um die Möglichkeit des vollen Vorsteuerabzugs zu sichern.