Erben & Schenken

Auswirkungen der Kündigung des Erbschaftssteuer-abkommens zwischen Österreich und Deutschland

Die Kündigung des Erbschaftsteuerabkommen mit Deutschland kann zu unerwarteten Erbschaftssteuerbelastungen in Deutschland führen.

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat im Jahre 2007 in zwei Entscheidungen festgestellt, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz wegen der unterschiedlichen Wertermittlung für einzelne Vermögensarten verfassungswidrig ist und das derzeitige Gesetz ab 1.8.2008 nicht mehr angewendet werden darf. Die österreichische Regierung hat erklärt, dass sie keine Neuregelung für die Erbschaftssteuer beschließen wird.  Dies bedeutet, dass es ab 1.8.2008 in Österreich keine Erbschaftsteuer mehr geben wird. Wahrscheinlich ist, dass hinsichtlich der  Schenkungssteuer ähnlich vorgegangen wird. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Entwicklung zum Anlass genommen, das Doppelbesteuerungsabkommen betreffend Erbschaftssteuer mit Wirkung zum Jahresende 2007 aufzukündigen. Damit fällt bei Erwerben von Todes wegen, bei denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 verstirbt,  im Verhältnis zu Deutschland  der Schutz des Doppelbesteuerungsabkommens weg.  Die Finanzverwaltungen beider Staaten haben aber angekündigt,  durch eine Sondervereinbarung sicherzustellen, das  es in der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis 31. Juli 2008  zu keiner Doppelbesteuerung bei der Erbschaftssteuer kommt.

Damit ergibt sich ab 1.8.2008 folgende Situation:

1. Österreichische Steuerpflichtige, die in Deutschland einen Zweitwohnsitz (zB nur ein Ferienhaus) haben, sind dann in Deutschland sowohl als Erblasser oder Erbe mit dem gesamten Vermögensanfall steuerpflichtig. Eine Zuordnung der Besteuerungsrechte nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen findet nicht mehr statt.

2. In Deutschland ansässige Erben sind ebenfalls für ihr gesamtes Erbe nach einem österreichischen Erblasser in Deutschland erbschaftssteuerpflichtig.

3.    Deutsche Staatsangehörige, die sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, unterliegen sowohl als Erblasser als auch als Erbe für den gesamten Vermögensanfall der deutschen Erbschaftssteuer.

4.    Hat weder der Erbe noch der Erblasser einen (Zweit-)wohnsitz in Deutschland, umfasst die Erbschaft des österreichischen Erblassers in Deutschland gelegenes Vermögen, so tritt hinsichtlich deutscher Grundstücke und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bzw deutschem Betriebsvermögens keine Änderung ein, da dieses Vermögen auch schon nach dem DBA in Deutschland besteuert werden dürfte. Neu hingegen ist, dass Deutschland künftig ua auch folgendes Vermögen besteuern kann:

  • Mindestens 10 %ige Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften;
  • Wirtschaftsgüter, die an einen deutschen Gewerbebetrieb vermietet oder verpachtet sind;
  • Hypotheken und ähnliche Schulden, die durch deutsches Grundvermögen besichert sind;
  • Forderungen als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen gegenüber einem deutschen Unternehmen

Hinweis: Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat das deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ebenfalls wegen der unterschiedlichen Bewertung der einzelnen Vermögensarten als verfassungswidrig beurteilt, dem deutschen Gesetzgeber aber eine Frist für eine Neuregelung bis 31.12.2008 eingeräumt. Der nachfolgende Überblick zeigt die derzeit gültigen Steuersätze und Freibeträge.

Deutsche Erbschaftsteuer – Steuersätze - Freibeträge
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro Prozentsatz in der Steuerklasse
 IIIIII
52.00071217
256.000111723
512.000152229
5.113.000192735
12.783.000233241
25.565.000273747
über 25.565.000304050

Steuerklasse I: Sie gilt für den Ehegatten und für Kinder und Stiefkinder des Erblassers, für Enkelkinder sowie für Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen.

Steuerklasse II: Sie gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben durch Schenkung (für Erwerbe von Todes wegen siehe Steuerklasse I), Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten.

Steuerklasse III: Sie gilt für alle übrigen Erwerber und für Zweckzuwendungen.

 

Zunächst steht jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt. Er beträgt

  • 307.000 Euro für den Ehegatten,
  • 205.000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder,
  • 51.200 Euro für übrige Personen der Steuerklasse I,
  • 10.300 Euro für Personen der Steuerklasse II und
  • 5.200 Euro für Personen der Steuerklasse III.

Daneben wird dem überlebenden Ehegatten und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur für Erwerbe von Todes wegen gilt und um steuerfreie Versorgungsbezüge nach dem Erblasser zu kürzen ist.

Der Versorgungsfreibetrag beträgt

  • 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten,
  • zwischen 52.000 Euro für Kinder bis zu 5 Jahren und 10.300 Euro für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren.

Jedem Erwerber wird ein besonderer Freibetrag für den Erwerb von Hausrat usw. gewährt.

Personen der Steuerklasse I können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000 Euro steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie einen Freibetrag von 10.300 Euro.

Personen der Steuerklassen II und III erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag von 10.300 Euro.

Beim Erwerb von Betriebsvermögen von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden wird den Erwerbern ein Freibetrag von 225.000 Euro und ein Bewertungsabschlag von 35 Prozent auf den den Freibetrag übersteigenden Wert gewährt, wenn das erworbene Betriebsvermögen mindestens 5 Jahre in der Nachfolgegeneration erhalten bleibt. Eine entsprechende Befreiung gilt für den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt war, und für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehört.

Für Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen erhalten alle Erwerber der Steuerklassen II oder III einen besonderen tariflichen Entlastungsbetrag.