Erben & Schenken
Wie vermeidet man eine Doppelbesteuerung beim Erben & Schenken?
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Man kann zunächst beantragen, dass die im Ausland für das Auslandsvermögen eingehobene Erbschafts- oder Schenkungssteuer als Verbindlichkeit bei der Berechnung der inländischen Steuer abgezogen wird.
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Weiters kann man beim Bundesministerium für Finanzen den Antrag stellen, das ausländische Vermögen von der inländischen Steuer zu befreien oder die ausländische Steuer auf die inländische Steuer anzurechnen. Die Zustimmung liegt aber im Ermessen der Behörde.
Mit folgenden Staaten hat Österreich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftssteuer abgeschlossen:
- Deutschland,
- Frankreich,
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Liechtenstein,
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Niederlande,
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Schweden,
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Schweiz,
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Tschechische Republik,
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Ungarn,
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USA.
Diese Abkommen sind aber nur anwendbar, wenn der Erblasser in einem der beiden Staaten ansässig ist. Die Abkommen mit Frankreich, den Niederlanden, der Tschechischen Republik und den USA beziehen sich auch auf die Schenkungssteuer (Geschenkgeber muss in einem der beiden Staaten ansässig sein). Die Doppelbesteuerungsabkommen regeln dann, welcher Staat welches Vermögen besteuern darf (z. B. darf Grund- und Betriebsvermögen in der Regel derjenige Staat besteuern, in dem das Vermögen liegt; sonstiges Vermögen, wie z. B. Sparbücher, Wertpapiere, darf der Staat besteuern, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hat).
Letzte Änderung am 29.12.2005
