Erben & Schenken

Von welcher Basis wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer berechnet?

Für die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer spielt es auch eine große Rolle, was man erbt oder geschenkt erhält, da die einzelnen Gegenstände mit unterschiedlichen Wert-Arten bewertet werden.

Generell wird die Steuer vom so genannten „gemeinen Wert“ (Verkehrswert) berechnet. Daneben spielt aber auch der Einheitswert (bei Liegenschaften) und der so genannte „Teilwert“ (dabei handelt es sich um einen meist relativ moderat berechneten Substanzwert des Unternehmens) eine wichtige Rolle. Die untenstehende Tabelle zeigt die Bewertungsvorschriften für verschiedene Vermögensarten.

Bewertungsvorschriften für verschiedene Vermögensarten

Vermögenswert

Wertmaßstab

inländische Liegenschaften

dreifacher Einheitswert

ausländische Liegenschaften

Verkehrswert

Betriebe bzw. Anteile an Personengesellschaften

Teilwert

Wertpapiere/Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Inland einen Kurswert haben

Börsenkurs

Wertpapiere/Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Inland keinen Kurswert haben

gemeiner Wert

Kapitalforderungen und Schulden

Nennwert/Wertberichtigung

unverzinste, befristete Forderungen und Schulden

mit 5,5% p. a. abgezinster Nennwert

sonstige Vermögensgegenstände

gemeiner Wert

Der gemeine Wert für Anteile an Kapitalgesellschaften ist in erster Linie aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten. Liegen solche nicht vor, ist nach dem so genannten „Wiener Verfahren“ eine Art steuerlicher Unternehmenswert unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten zu ermitteln.

Werden mit dem Vermögen auch Schulden und Lasten übertragen, oder ist die Erbschaft oder Schenkung mit einer bewertbaren Auflage verbunden, mindern diese den Wert des zu versteuernden Vermögens. Steuerpflichtig ist immer nur der Reinerwerb (Nettoerwerb).

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer können vom geerbten Vermögen daher zB Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse, Kosten für die Bestattung, für Leichenfeierlichkeiten und für das Grabdenkmal, die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und alle Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat abgezogen werden.

Bei Schenkungen können ebenfalls übernommene Schulden und Verpflichtungen (z. B. zurückbehaltene Nutzungsrechte, Hypotheken) abgesetzt werden, wobei dies sehr oft für geschickte Steuergestaltungen eingesetzt wird.