Erben & Schenken
Von welcher Basis wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer berechnet?
Generell wird die Steuer vom so genannten „gemeinen Wert“ (Verkehrswert) berechnet. Daneben spielt aber auch der Einheitswert (bei Liegenschaften) und der so genannte „Teilwert“ (dabei handelt es sich um einen meist relativ moderat berechneten Substanzwert des Unternehmens) eine wichtige Rolle. Die untenstehende Tabelle zeigt die Bewertungsvorschriften für verschiedene Vermögensarten.
Bewertungsvorschriften für verschiedene Vermögensarten
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Vermögenswert |
Wertmaßstab |
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inländische Liegenschaften |
dreifacher Einheitswert |
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ausländische Liegenschaften |
Verkehrswert |
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Betriebe bzw. Anteile an Personengesellschaften |
Teilwert |
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Wertpapiere/Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Inland einen Kurswert haben |
Börsenkurs |
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Wertpapiere/Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Inland keinen Kurswert haben |
gemeiner Wert |
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Kapitalforderungen und Schulden |
Nennwert/Wertberichtigung |
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unverzinste, befristete Forderungen und Schulden |
mit 5,5% p. a. abgezinster Nennwert |
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sonstige Vermögensgegenstände |
gemeiner Wert |
Der gemeine Wert für Anteile an Kapitalgesellschaften ist in erster Linie aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten. Liegen solche nicht vor, ist nach dem so genannten „Wiener Verfahren“ eine Art steuerlicher Unternehmenswert unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten zu ermitteln.
Werden mit dem Vermögen auch Schulden und Lasten übertragen, oder ist die Erbschaft oder Schenkung mit einer bewertbaren Auflage verbunden, mindern diese den Wert des zu versteuernden Vermögens. Steuerpflichtig ist immer nur der Reinerwerb (Nettoerwerb).
Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer können vom geerbten Vermögen daher zB Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse, Kosten für die Bestattung, für Leichenfeierlichkeiten und für das Grabdenkmal, die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und alle Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat abgezogen werden.
Bei Schenkungen können ebenfalls übernommene Schulden und Verpflichtungen (z. B. zurückbehaltene Nutzungsrechte, Hypotheken) abgesetzt werden, wobei dies sehr oft für geschickte Steuergestaltungen eingesetzt wird.
Letzte Änderung am 29.12.2005
