Familienunternehmen

Steuerliche, sozialversicherungs- und gesellschaftsrechtliche Fragen zum Kommanditisten

Frage:
In einer KG sollen 2 Mitarbeiter (Tochter und Sohn des Inhabers) als Kommanditisten beteiligt werden. Diese Mitarbeiter werden die KG nach außen hin nicht vertreten. Sie bleiben weisungsgebunden, bekommen allerdings interne Verantwortungsbereiche zugewiesen. Beide Mitarbeiter sollen als Dienstnehmer angemeldet bleiben (mit 13.und 14. Gehalt).

Wie schaut diese Lösung für die Kommanditisten versicherungsmäßig (ASVG oder GSVG) und steuerlich (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mit Lohnzettel oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb) aus?

Können Kommanditisten die Prokura erhalten oder nur eine Handlungsvollmacht? Wo kann ich mich im Internet über die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht erkundigen (Erteilung, Rechte, Pflichten etc.)?

Antwort:

Steuerliche Beurteilung:
Werden Mitarbeiter, die bei einem Unternehmen in einem steuerlich anerkannten Dienstverhältnis beschäftigt sind, bei diesem Unternehmen als Kommanditisten beteiligt, so wird das Dienstverhältnis dadurch aus steuerlicher Sicht beendet. Die weiterhin ausbezahlten Gehaltsbezüge werden beim „Dienstnehmer-Kommanditisten“ in der Folge steuerlich als Gewinnanteile behandelt und daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Dies bedeutet ua Folgendes:

  • Die lohnsteuerlichen Vorteile, wie insbesondere der Arbeitnehmerabsetzbetrag, die Möglichkeit der Inanspruchnahme steuerlich günstiger Sachbezüge (zB Dienstwagen) und vor allem die nur 6%ige Besteuerung der 13. und 14. Bezuges (bzw allfälliger zukünftiger Abfertigungen, sofern der Dienstnehmer nicht der "Abfertigung neu" unterliegt) gehen verloren.
  • Die „Gehaltsbezüge“ von Kommanditisten unterliegen nicht mehr dem monatlichen Lohnsteuerabzug; die Einkommensteuer ist vielmehr im Wege der jährlichen Einkommen­steuerveranlagung zu entrichten (wobei dafür quartalsmäßige Vorauszahlungen vorgeschrieben werden).
  • Vorteilhaft ist, daß die als Gewinnanteile geltenden Gehaltsbezüge nicht mehr der 3%igen Kommunalsteuer und dem 4,5%igen Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfen-Ausgleichsfonds (und auch nicht mehr der als Zuschlag zu diesem Beitrag eingehobenen Kammerumlage in Höhe von rd 0,5%) unterliegen.

Tipp: Aus steuerlicher Sicht könnte die Beendigung des Dienstverhältnisses dazu genutzt werden, um den bisherigen Dienstnehmern eine nur mit 6% besteuerte Abfertigung auszuzahlen (Details sollten mit einem Steuerberater besprochen werden).

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht können Dienstnehmer, die auch als Kommanditisten am Arbeitgeber-Unternehmen beteiligt sind, weiterhin in einem ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis stehen, wenn sie in den Betrieb des Dienstgebers organisatorisch eingegliedert und weisungsgebunden sind. Die vom Dienstnehmer bezahlten ASVG-Beiträge sind bei der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben absetzbar. Die Dienstgeberanteile sind beim Arbeitgeber weiterhin Betriebsausgaben.

Sind die Voraussetzungen für die ASVG-Pflicht nicht gegeben (keine organisatorische Eingliederung und keine Weisungsgebundenheit), so besteht für die Gewinnanteile (inkl Gehaltsbezüge) Versicherungspflicht nach dem GSVG.

Gesellschaftsrechtliche Beurteilung:
Einem Kommanditisten kann sowohl die Prokura als auch die Handlungsvollmacht erteilt werden. Prokuristen können Gesamtprokuristen (gemeinsame Vertretungsbefugnis mit einem zweiten Prokuristen oder mit einem Geschäftsführer) oder Einzelprokuristen sein. Prokuristen sind – von wenigen (wichtigen) Ausnahmen abgesehen – zum Abschluß aller Geschäfte berechtigt (ausgenommen zB die Belastung von Liegenschaften und der Verkauf des Unternehmens). Handlungsbevollmächtigte sind hingegen nur zum Abschluß jener Geschäfte berechtigt, die mit dem Geschäftsgegenstand des Unternehmens üblicherweise verbunden sind.