Familienunternehmen

Von welchem Wert wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) berechnet?

Beteiligungen an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften sind im Falle der Erbschaft oder Schenkung mit dem gemeinen Wert (das ist der steuerliche Begriff für den Verkehrswert) zu bewerten. Soferne die Gesellschaft im Inland nicht börsenotiert ist, muß der gemeine Wert in erster Linie aus tatsächlichen Verkäufen, die zeitnah vor oder nach der Erbschaft bzw Schenkung liegen, abgeleitet werden. Liegen keine Verkäufe vor, wird nach einem umfangreichen Erlaß, dem sogenannten „Wiener Verfahren“, ein steuerlicher Unternehmenswert (und zwar in Form eines Mittelwertes aus einem Substanzwert und einem Ertragswert) errechnet. Der Substanzwert entspricht mit Adaptierungen in etwa dem bilanziellen Eigenkapital. Der Ertragswert wird im Regelfall auf Basis der adaptierten Gewinne bzw Verluste der letzten drei Jahre ermittelt.

Diese für Kapitalgesellschaften vorgesehene Art der Wertermittlung ergibt meist – vor allem bei ertragstarken Unternehmen – einen deutlich höheren Wert als bei vergleichbaren Einzelunternehmen und Personengesellschaften, da im Ertragswert immer auch der Firmenwert berücksichtigt wird.