Finanzamtsknigge

Neue Erklärungsfristen ab Veranlagung 2003 durch das AbgÄG 2003

Termin 15.5. in Rz 916 LStR 2002 entfällt

Mit dem AbgÄG 2003 wurden die Einreichungsfristen für Steuererklärungen gemäß § 134 BAO verlängert. Für die Veranlagung 2003 (und Folgejahre) gelten nunmehr folgende Termine:

  • Steuerklärungen, die auf dem amtlichen Formular (in Papierform) erstellt werden, müssen bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Steuererklärungen, die elektronisch übermittelt werden, müssen erst bis Ende Juni des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.
  • Bei einer Veranlagung gemäß § 41 Abs 1 Z 2 und Z 5 EStG (gleichzeitige mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt als Frist für die Abgabe der Erklärung gem Rz 916 LStR weiterhin jeweils der 30.9. des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.
  • Die bisherige generelle Fristverlängerung bis 15.5. des Folgejahres bei Vorliegen von nichtselbständigen Einkünften (Rz 916 LStR 2002) wurde mit der letzten Änderung der LStR 2002 (vom 28.11.2003) ersatzlos gestrichen.

Die zwischen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem BMF vereinbarten zusätzlichen Fristverlängerungen für Wirtschaftstreuhänder werden von diesen Änderungen nicht berührt.