Kapitalanleger
Einigung über Zinsenbesteuerung von Ausländern in der EU
Gleichzeitig wird eine gleitende Erhöhung des Quellensteuersatzes für Ausländer zur Vermeidung von Störungen der Finanzmärkte eingeführt: Vom 1.1.2004 bis Ende 2006 beträgt der Quellensteuersatz für Ausländer 15%, zwischen 2007 und 2009 20%, erst ab 2010 35%. Um eine Diskriminierung des österreichischen Bankensektors bzw. ein umständliches Rückerstattungsverfahren zu vermeiden, muss in Österreich dann gar keine Quellensteuer einbehalten werden, wenn z.B ein Belgier (derzeit Endbesteuerung 15%) bereit ist, seine Zinserträge seiner eigenen Steuerbehörde zu melden. In diesem Fall werden dann in Belgien die 15% Zinsensteuer vorgeschrieben.
Der Abschluss der Zinsenbesteuerungs-Richtlinie erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass mit allen relevanten Drittstaaten gleichlautende Vereinbarungen über einen Quellensteuerabzug vereinbart werden und diese bis März 2003 vorgelegt werden können. Erst danach kommt der formelle Beschluss über die Zinsen-Richtlinie zustande. Die abhängigen und assoziierten Gebiete müssen sofort mit 1.1.2004 einen automatischen Informationsaustausch oder den Quellensteuerabzug starten.
Der Beschluss über die Zinsenbesteuerungs-Richtlinie erfolgt überdies erst dann, wenn über die erforderlichen "Rollback"-Maßnahmen, also die gesetzliche Rückführung der Maßnahmen des schädlichen Steuerwettbewerbs, im ECOFIN Einigung erzielt worden ist und wenn sich die betroffenen Mitgliedstaaten verpflichtet haben, bis Ende 2003 die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.
(Aus der Presseinformation des BMF vom 22.1.2003)
HINWEIS:
Die neue Zinsenbesteuerungs-Richtlinie betrifft nicht die Zinsenbesteuerung von Inländern, sondern nur die Besteuerung von Zinsen, die in einem EU-Staat an Personen bezahlt werden, die in einem anderen EU-Staat ansässig sind. Diese Zinsen werden in der Regel derzeit im Quellenstaat (also in dem Staat, in dem das Geld auf der Bank liegt) nicht besteuert. Auch in Österreich wird derzeit von Zinszahlungen an Ausländer, die ihre Ausländereigenschaft gegenüber der Bank nachweisen, keine Kapitalertragsteuer eingehoben. Allerdings muss der Empfänger die Zinsen in der Regel in seinem Wohnsitzstaat deklarieren und versteuern, was aber häufig nicht geschieht. Um diese Steuerhinterziehung einzudämmen, möchten die EU-Finanzminister innerhalb der EU ein Meldesystem installieren, wonach die Banken die Zinszahlungen an EU-Ausländer an die jeweilige nationale Finanzbehörde melden müssen. Österreich, Luxemburg und Belgien haben sich bisher wegen ihres Bankgeheimnisses gegen diese Meldepflicht erfolgreich gewehrt.
Der Kompromiss besteht nunmehr darin, dass diese Länder (darunter eben auch Österreich) - solange sie die Meldepflicht nicht übernehmen - von den Zinszahlungen an EU-Ausländer eine Kapitalertragsteuer einbehalten müssen (mit bis 2010 steigenden Sätzen von 15% bis 35%). Von dieser Kapitalertragsteuer ist ein Anteil von 75% an jene Staaten weiter zu geben, in denen die betreffenden Bankkunden ihren Wohnsitz haben.
Eine Auswirkung auf die Zinsenbesteuerung von in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen ergibt sich aus der neuen Richtlinie (deren Inkrafttreten ja noch von einigen Bedingungen - siehe oben - abhängig ist) zunächst jedenfalls nicht. Allerdings wird befürchtet, dass ab 2010 - wenn der KESt-Satz für Ausländer auf 35% ansteigt - auch ein Druck auf eine Erhöhung des KESt-Satzes für die innerstaatliche Zinsenbesteuerung (der in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen) entstehen könnte.
Festzuhalten ist, dass die Begrenzung des österreichischen KESt-Satzes mit 25% und die Endbesteuerungswirkung der österreichischen Zinsenbesteuerung in einem Verfassungsgesetz (Endbesteuerungsgesetz) festgeschrieben sind!
Letzte Änderung am 11.09.2006
