Mehrfachversicherung
3-Jahres-Frist für Erstattung von Beiträgen bei Mehrfachversicherung
Ein Dienstnehmer (nicht jedoch der Dienstgeber!) kann sich Beiträge rückerstatten lassen, wenn die Summe der jährlichen Bezüge inklusive Sonderzahlungen den Betrag der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage (57.540 Euro für das Jahr 2010 bzw. 56.280 Euro für das Jahr 2009) überschreitet. Die Rückerstattung ist unabhängig für die Krankenversicherung, für die Pensionsversicherung und seit 2005 auch für die Arbeitslosenversicherung möglich. Die Unfallversicherungsbeiträge sind auf jeden Fall mehrfach zu bezahlen (weil ja auch der Unfallschutz für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert besteht). Keine Erstattungsregelung gibt es für die sonstigen Beiträge (Umlagen), diese fallen immer mehrfach an. Der Antrag auf Rückerstattung muss für die Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres bei der GKK gestellt werden. Zum 31. Dezember 2010 läuft daher die Rückerstattungsmöglichkeit für das Jahr 2007 ab. Wird kein Antrag gestellt, so sind die zu viel bezahlten Beiträge verloren. Die Rückerstattung in der Pensionsversicherung ist seit 2005 an keine Frist mehr gebunden und erfolgt, wenn kein Antrag gestellt wird, automatisch bei Pensionsantritt. Die Rückerstattung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge kann auch im Voraus für die folgenden Jahre beantragt werden („bis auf Widerruf"), der Rückerstattungsantrag für die Pensions versicherungsbeiträge hingegen muss für jedes Jahr neu gestellt werden. Die Rückerstattung beträgt für die Krankenversicherung 4% und für die Arbeitslosenversicherung 3% des Überhangs über die Höchstbeitragsgrundlage („Überschreitungsbetrages"). Wurde ein Zusatzbeitrag für mitversicherte Angehörige geleistet, so werden zusätzlich 3,4% zurückbezahlt. In der Pensionsversicherung werden 11,4% des Überschreitungsbetrages erstattet.
Letzte Änderung am 02.02.2010
