Steuern international
Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmer
Errichten ausländische Unternehmer in Österreich eine Betriebsstätte, unterliegen sie mit diesen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. Werden in der Betriebsstätte Gewinne erzielt, sind diese – je nach Rechtsform des ausländischen Unternehmers – zum laufenden Einkommensteuertarif oder mit 25 % Körperschaftsteuer zu versteuern. Entstehen hingegen Verluste, dürfen diese nicht wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen automatisch vorgetragen und mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Gem § 102 EStG können nämlich beschränkt steuerpflichtige Verluste nur dann und insoweit vortragen, als diese das Welteinkommen des ausländischen Unternehmers übersteigen.
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland enthält Regelungen, die diese unbefriedigende Situation beseitigen. Dieses neue DBA, das bereits im Herbst 1999 paraphiert und im August 2000 unterzeichnet wurde, wird voraussichtlich aber erst mit dem Jahr 2003 wirksam. Um deutschen Unternehmern den Verlustvortrag aber schon jetzt zu ermöglichen, hat Österreich diese Regelung mit einer eigenen Verordnung (BGBl II/97 v 28.2.2001) schon jetzt in Kraft gesetzt.
Die Verordnung sieht im einzelnen vor:
- (gewerbliche) Betriebsstättenverluste deutscher Unternehmer können ab der Veranlagung 1998 unbeschränkt vorgetragen und mit künftigen Betriebsstättengewinnen verrechnet werden. Die auch für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende Einschränkung, dass ab der Veranlagung 2001 nur jeweils 75 % des Gewinnes mit Verlustvorträgen verrechnet werden können, gilt aber auch hier.
- Auch Verluste aus den Jahren 1994 bis 1997 können vorgetragen werden, wenn sie in Deutschland gem § 2 a Abs 3 dEStG nachversteuert werden mussten, und diese Nachversteuerung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Anmerkung: Das neue DBA mit Deutschland ist im August 2002 in Kraft getreten und seit 1.1.2003 wirksam.
Letzte Änderung am 29.12.2005
