Steuern international
Deutsche Bauabzugssteuer
Seit 1.1.2002 muss jeder deutsche Bauherr 15 % Quellensteuer vom Bruttoentgelt, das er für Bauleistungen an in- oder ausländische Bauunternehmer bezahlt, einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen. Andernfalls kann er diese Bauleistungen nicht als Betriebsausgaben absetzen. Als Bauleistung gilt jede Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Während deutsche Bauunternehmer diese Abzugsteuer mit laufenden Steuern verrechnen können, müssen ausländische Bauunternehmer den langwierigen Weg der Rückerstattung beschreiten. Um den Steuerabzug von vornhinein zu vermeiden, können österreichische Bauunternehmer beim Finanzamt München II aber eine Freistellungsbescheinigung beantragen.
Letzte Änderung am 01.09.2005
