Stiftungsrecht

Wie funktioniert eine Privatstiftung?

Die im Jahr 1993 beschlossenen zivilrechtlichen Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes sollen sicherstellen, dass das von einem Stifter auf die Stiftung übertragene Vermögen nach den in der Stiftungsurkunde festgehaltenen Vorstellungen des Stifters zum Wohle der vom Stifter bestimmten Begünstigten bzw. zur Erfüllung sonstiger vom Stifter vorgegebener Stiftungszwecke bestmöglich verwaltet und verwendet wird:

  • Die Stiftung ist juristisch gesehen eine (eigentümerlose) juristische Person, die von einem oder mehreren Stiftern zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Widmung (Übertragung) von Vermögenswerten (mindestens 70.000 Euro) gegründet wird.

  • Sie wird von einem dreiköpfigen Vorstand geführt, dem auch der Stifter angehören kann (es sei denn, er ist auch Begünstigter der Stiftung). Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung so zu leiten, dass die vom Stifter in der Stiftungsurkunde vorgegebenen Stiftungszwecke erfüllt werden.

  • Die Stiftung wird zwar aus Gründen der Rechtssicherheit im Firmenbuch eingetragen, für ihr Vermögen und für die Begünstigten, die aus diesem Vermögen Zuwendungen erhalten sollen, bleibt aber die Vertraulichkeit gewahrt. Insbesondere muss die Stiftung ihren Jahresabschluss nicht durch Einreichung beim Firmenbuch offen legen.

  • Der Stifter bestimmt auch, wer Begünstigter der Stiftung ist und welche Zuwendungen die Begünstigten aus dem Stiftungsvermögen erhalten sollen. Er kann dies aber auch dem Vorstand oder einem freiwillig eingerichteten Beirat überlassen.

  • Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Gebarung muss die Stiftung eine doppelte Buchhaltung führen, jährlich einen Jahresabschluss erstellen und diesen vom Stiftungsprüfer (der ein beeideter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer sein muss) prüfen lassen.

  • Neben der Kontrolle durch den Stiftungsprüfer und der Selbstkontrolle durch den dreiköpfigen Stiftungsvorstand wacht auch das zuständige Firmenbuchgericht über die ordnungsmäßige Führung der Stiftungsgeschäfte.

  • Der Stifter kann sich das Recht vorbehalten, zu seinen Lebzeiten die Stiftungsurkunde jederzeit und in jede Richtung hin abzuändern oder sogar die Stiftung zu widerrufen. Beim Widerruf fällt das Vermögen der Stiftung wieder an den oder die Stifter zurück.