Umsatzsteuer
Aufhebung der Verordnung über die Vorsteuerpauschalierung für ausländische Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen (BMF-Information vom 14.12.2006)
Für ausländische Personenbeförderungsunternehmen mit inländischen Umsätzen bis 22.000 Euro gibt es ab 1.1.2007 bei der Umsatzsteuer keine Vereinfachung mehr.
Durch BMF-VO vom 13.11.2006 (BGBl II 2006/423) wird die Verordnung vom 26.4.2002 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei ausländischen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen (BGBl II 2002/166), mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt aufgrund des Urteils des EuGH vom 28.9.2006, C-128/05, Kommission/Österreich.
Die Besteuerung derartiger, nach dem 31.12.2006 ausgeführter Leistungen hat nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG zu erfolgen. Das auf den österr Teil der Beförderungsleistung entfallende Entgelt unterliegt der österr Umsatzbesteuerung (§ 3a Abs 7 UStG). Der Steuersatz beträgt 10% (§ 10 Abs 2 Z 12 UStG). Die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG gelangt nicht zur Anwendung.
Wenn der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den (auch ausländischen) Leistungsempfänger (§ 19 Abs 1 UStG). Sofern der ausländische Unternehmer nur solche Umsätze ausgeführt hat und auch keine Steuerschuld eines anderen Unternehmers auf ihn übergegangen ist, können Vorsteuern im Erstattungsverfahren nach der BMF-VO vom 21.4.1995 (BGBl 1995/297 idF BGBl II 2003/384) geltend gemacht werden. Andernfalls, zB wenn die Beförderungsleistung an eine Privatperson erbracht wird, gelangt das Veranlagungsverfahren zur Anwendung: Der leistende Unternehmer hat sich beim Finanzamt Graz-Stadt erfassen zu lassen und eine Steuererklärung einzureichen, in der die Umsätze erklärt werden müssen und Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Letzte Änderung am 08.01.2007
