Umsatzsteuer
Voller Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude doch kein „Steuerzuckerl“?
Dass das Steuerrecht etwas sehr Kurzlebiges ist, ist uns aus leidvoller Erfahrung bekannt. Kaum gibt es neue Informationen, sind sie auch schon wieder überholt. So gibt es folgende neue (noch informelle) Informationen aus dem BMF in Sachen EuGH-Urteil „Seeling“ (EuGH-Urteil vom 8.5.2003, Rs C-269/00) betreffend den Vorsteuerabzug für privat genutzte Liegenschaften, insbesondere Gebäude:
- Im BMF werden derzeit neuerlich Überlegungen angestellt, den befürchteten Steuerausfall aus einer Gewährung des Vorsteuerabzugs für privat genutzte Grundstücks- und Gebäudeteile, wie er sich aus der derzeitigen Rechtslage ergeben würde, einzudämmen. Dem Vernehmen nach ist dabei daran gedacht, unter Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Art 6 Abs 2 Satz 2 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie von einer Besteuerung des Eigenverbrauchs bei Liegenschaften Abstand zu nehmen, was nach Ansicht des BMF einen Verlust des Vorsteuerabzugs für die außerhalb des Unternehmens (also privat) genutzten Teile einer Liegenschaft zur Folge hätte. Im Ergebnis würde damit eine Rechtslage geschaffen werden, die im Wesentlichen jener vor dem Seeling-Urteil des EuGH entspricht. Ob diese Lösung wirklich EU-konform ist, wird sich erst in einem neuerlichen EuGH-Verfahren herausstellen.
- Weiters verlautet aus dem BMF, dass man trotz des EuGH-Urteils „Seeling“ für Zeiträume bis Ende 2003 keinen Vorsteuerabzug für privat genutzte Teile einer Liegenschaft gewähren will (unter Berufung auf Artikel 17 Abs 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, welcher die Beibehaltung bestehender Vorsteuerausschlüsse zulässt). Für Zeiträume ab 1.1.2004 (Inkrafttreten der letzten UStG-Novelle, BGBl I 2003/134, mit Gleichstellung des Entnahmeeigenverbrauchs mit einer Lieferung sowie des Nutzungseigenverbrauchs mit einer sonstigen Leistung) bis zum Vorliegen einer neuen Rechtslage (vermutlich im März 2004) wird voraussichtlich der Vorsteuerabzug für privat genutzte Teile einer Liegenschaften akzeptiert werden, gleichzeitig soll aber der Nutzungseigenverbrauch mit dem Normalsteuersatz von 20% besteuert werden. Der Entnahmeeigenverbrauch (zB Betriebsaufgabe, Beendigung der Vermietung) soll nach derzeitigem Stand auch in diesem Fall als unecht steuerbefreit eingestuft werden (daher keine Steuerpflicht, sondern Vorsteuerkorrektur innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums nach § 12 Abs 10 UStG).
- Ein neuer Erlass dazu (Änderung der UStR) ist erst nach der parlamentarischen Beschlussfassung einer neuen gesetzlichen Regelung zu erwarten.
Zusammenfassend kann daher nur festgehalten werden, dass bei diesen Fragen weiterhin eine große Rechtsunsicherheit besteht.
Letzte Änderung am 24.02.2004
