Umsatzsteuer
Neue Formvorschriften für Rechnungen ab 1.1.2003
-
Anzuwendender Steuersatz bzw Hinweis auf Steuerbefreiung
-
Ausstellungsdatum der Rechnung (zusätzlich zum Lieferdatum)
-
fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
-
Umsatzsteueridentifikations-Nummer (UID) des Rechnungsausstellers
Achtung: Wenn eines dieser Rechnungsmerkmale fehlt, ist beim Kunden (Leistungsempfänger) der Vorsteuerabzug gefährdet! Achten Sie daher ab 1.1.2003 peinlichst darauf, dass sämtliche Eingangsrechnungen, die eine Vorsteuer ausweisen, auch die neuen Rechnungsmerkmale enthalten! Lediglich bei Rechnungen von pauschalierten Land- und Forstwirten verzichtet die Finanz auf die Angabe der UID.
Umstritten ist derzeit noch, ob bei der UID nur geprüft werden muss, ob die Rechnung eine solche enthält (sie muss bei österreichischen Lieferanten aus der Buchstabenkombination „ATU“ sowie aus einer 8-stelligen Nummer bestehen, zB „ATU12345678“), oder ob auch die Richtigkeit jeder einzelnen UID überprüft werden muss. Letzteres wäre nicht nur mit einem enormen bürokratischen Aufwand verbunden, sondern ist auf normalem Weg – nämlich über das UID-Büro in Wien – auch gar nicht möglich: Beim UID-Büro kann man nämlich – für steuerfreie Exporte in die EU – nur die UID von Unternehmen aus dem EU-Ausland überprüfen, nicht hingegen die UID inländischer Unternehmen.
Alle Unternehmer, die bisher noch keine UID besaßen, hat Ende 2002 eine solche per Post von den Finanzämtern zugeteilt erhalten (ausgenommen die bereits erwähnten pauschalierten Land- und Forstwirte). Wer seit 1.1.2003 Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellt, aber noch immer keine UID hat, muss diese umgehend beim Finanzamt beantragen.
Letztlich ohne praktische Bedeutung sind die neuen Rechnungsmerkmale für steuerfreie Lieferungen und Leistungen (zB Banken, Versicherungen, Kleinunternehmer): Da in diesen Fällen keine Vorsteuer ausgewiesen wird, kann auch kein Vorsteuerabzug gefährdet sein!
Auch das Erfordernis der fortlaufenden, einmalig vergebenen Rechnungsnummer kann inzwischen relativ entspannt gesehen werden: Wenn beim Rechnungsaussteller die Nummerierung nicht fortlaufend ist, kann dies – wie schon bisher – bei der nächsten Steuerprüfung zwar zu einer Diskussion über die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung führen (und schlimmstenfalls eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung auslösen), keinesfalls können sich daraus aber Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug bei den Kunden ergeben!
Nachtrag: Nach einem Erlass des Finanzministeriums muss die UID-Nummer - zumindest vorläufig - nicht auf ihre materielle Richtigkeit geprüft werden (somit keine Bestätigung durch das UID-Büro). Um den Vorsteuerabzug sicherzustellen, muss der Rechnungsempfänger diesbezüglich nur überprüfen, ob auf der Rechnung eine UID-Nummer aufscheint und diese auch äußerlich einer UID-Nummer gleicht .
Letzte Änderung am 06.01.2005
