Umsatzsteuer
Betriebsstättenbescheinigung
Beziehen Unternehmer im Inland steuerpflichtige Leistungen von Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, müssen sie bei Bezahlung der Lieferantenrechnung zur Vermeidung von Haftungsfolgen die Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt Graz-Stadt abführen. Zur Beseitigung von Unsicherheiten können ausländische Unternehmer mit einer Betriebsstätte in Österreich eine bis zu einem Jahr gültige Bescheinigung des Finanzamtes beantragen, in der das Bestehen der österreichischen Betriebsstätte bestätigt wird. Bei Vorlage dieser Bestätigung kann der österreichische Abnehmer die Umsatzsteuer an den (ausländischen) Lieferanten auszahlen, ohne eine Haftung befürchten zu müssen.
Letzte Änderung am 06.01.2005
