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VfGH hebt Ausschluss der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) von der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) auf

Ab dem Veranlagungsjahr 2007 können sämtliche Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen (also auch Freiberufler)und eine Bilanz erstellen, nicht entnommene Gewinne begünstigt versteuern.

Dies ist die Konsequenz einer am 23.1.2007 veröffentlichten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 6.12.2006 (G 151/06 - 8), sofern der Gesetzgeber keine völlige Veränderung des Steuersystems vornimmt.

Der VfGH hat die bisherige gesetzliche Bestimmung, wonach die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gemäß § 11a EStG auf Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieben beschränkt war, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof begründet seine Aufhebung damit, dass diese Beschränkung unsachlich war. Die Grenzen zwischen den betrieblichen Einkunftsarten, speziell zwischen den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und den Einkünften aus selbständiger Arbeit, seien fließend und oft zufällig geworden, so der VfGH. Auch das betriebswirtschaftliche Umfeld freiberuflicher Tätigkeiten habe sich dem von Gewerbebetrieben stark angenähert. Die Beschränkung der steuerlichen Begünstigung auf die Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieben und Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitigem Ausschluss dieser Begünstigung für Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist daher sachlich nicht zu rechtfertigen.

Das nunmehr vom VfGH entschiedene "Musterverfahren" wurde bekanntlich von der Ärztekammer und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unterstützt. Anlassfall war ein bilanzierender Arzt (Radiologe). Die nunmehrige VfGH-Entscheidung ist auch dogmatisch wichtig, da damit einmal mehr klargestellt ist, das Steuerbegünstigungen ohne sachliche Begründung nicht auf bestimmte Einkunftsarten und damit Berufsgruppen eingeschränkt werden können. Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des VfGH (www.vfgh.gv.at).