Unternehmer

Rechtzeitig investieren, um den Freibetrag für investierte Gewinne optimal auszunützen

Erstmalig bei der Veranlagung 2007 können Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit dem Freibetrag für investierte Gewinne („FBiG“) bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal 100.000 Euro pa, einkommensteuerfrei stellen. Voraussetzung dafür ist, dass heuer noch in diesem Ausmaß investiert wird.


Erstmalig bei der Veranlagung 2007 können  Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit dem Freibetrag für investierte Gewinne („FBiG“) bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal 100.000 Euro pa, einkommensteuerfrei stellen. Vorraussetzung dafür ist, dass heuer noch in diesem Ausmaß investiert wird.


Um den Freibetrag optimal ausnützen zu können, sollte der steuerpflichtige Gewinn 2007 möglichst genau geschätzt werden, um das voraussichtliche Ausmaß des FBiG mit 10 % des Gewinnes feststellen zu können. Liegen die bereits getätigten und noch geplanten Investitionen unter dem voraussichtlich errechneten Ausmaß können zur Auffüllung der Differenz noch Wertpapiere angeschafft werden (vgl auch beiliegendes Berechnungsschema).

Im Detail sind folgende Regelungen zu beachten:

Wer kann den FBiG in Anspruch nehmen?

Den FBiG können alle Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit betrieblichen Einkünften in Anspruch nehmen. Der FBiG kann daher auch bei selbständigen Einkünften als

·         Gesellschafter-Geschäftsführer,
·         Aufsichtsrat oder Stiftungsvorstand und
·         Arzt hinsichtlich der Sonderklassegebühren

geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung des FBiG bei Inanspruch-nahme einer Vollpauschalierung oder der allgemeinen Betriebsausgabenpauschalierung (6 bzw 12 % der Betriebsausgaben).

Bei Personengesellschaften kann der FBiG individuell von den einzelnen Gesellschaftern in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag von 100.000 Euro ist auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gewinnbeteiligung aufzuteilen.

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Als begünstigte Investitionen kommen in Frage:

· abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc)

· Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds)
Vorauszahlungen für Investitionen können nicht für den FBiG herangezogen werden.

Die Anschaffung von Gebäuden, PKWs, Kombis, gebrauchten Anlagen oder geringwertigen Wirtschaftsgütern, die sofort abgeschrieben werden, ist hingegen von der Begünstigung ausgeschlossen.
 
Was geschieht bei Ausscheiden der Wirtschaftsgüter?

Scheiden die Wirtschaftsgüter, für die der FBiG geltend gemacht wurde, innerhalb von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der geltend gemachte Freibetrag nachzuversteuern. Soferne Wertpapiere innerhalb der vierjährigen Frist (zB durch Verlosung) ausscheiden, kann die  Nachversteuerung nur dadurch vermieden werden, dass als Ersatz abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren angeschafft werden. Daher sollten die Wertpapiere jedenfalls eine (Rest)Laufzeit von mindestens vier Jahren ab dem Tag der Anschaffung ausweisen.