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Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge tritt mit 1.September 2009 in Kraft

Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz wurden im Jahr 2008 neue Haftungsbestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das ASVG aufgenommen. Die Bestimmungen treten mit 1.September 2009 in Kraft, da bis dahin die für die Umsetzung notwendige technische Infrastruktur bei den Krankenver­sicherungsträgern vorhanden ist.

Mit dem AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz1 wurden im Jahr 2008 neue Haftungs-bestimmungen für Auftraggeber von Bauleistungen in das ASVG2 aufgenommen. Das In-Kraft-Treten dieser neuen Bestimmung wurde aber davon abhängig gemacht, dass die dafür notwendige technische Infrastruktur bei den Krankenver­sicherungsträgern vorhanden ist. Der Sozialminister hat nunmehr mittels Verordnung3  bekannt gegeben, dass diese Voraussetzungen ab September 2009 vorliegen und daher die Vorschriften ab 1. September 2009 zu beachten sind.


Mit diesen neuen Haf­tungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozial­betrug entgegen gewirkt werden. Nach Meinung des Gesetzgebers ist gerade die Bau­branche besonders anfällig für die Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen. Um den damit verbundenen massiven Ausfall von Sozialversicherungsbeiträgen einzuschränken (geschätzt bis zu 1 Mrd Euro pro Jahr), wurden folgende neue Haftungsbestimmungen eingeführt:
 

  • Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Auftraggeberhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenver­sicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Leistung (auch nur eines Teils) des Werklohns an das beauftragte Unternehmen ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens, die spätes­tens bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Zahlung des Werklohnes erfolgt ist. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversiche­rungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unterneh­men bereits insolvent ist.
  • Die Auftraggeberhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauf­tragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannte Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Diese Liste ist von den Krankenversicherungsträgern tagesaktuell zu führen. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wird ein Dienst­leistungszentrum eingerichtet, dem unter anderem die Führung der HFU-Gesamtliste obliegt. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und es dürfen keine Bei­tragsrückstände vorliegen. Außer Betracht bleiben dabei Beitragsrückstände, die 10 % der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen. Ferner bleiben Beitragsstundungen und bewilligte Ratenzahlungen außer Betracht. Die Nichtvorlage der Beitragsnachweisungen für zwei Monate bzw die Nichtentrichtung der Beiträge des zweitvorangegangenen Kalendermonats führen zur Streichung eines Bauunternehmens aus der HFU-Gesamtliste.
  •  Das Formular zur Aufnahme in die HFU-Gesamtliste ist auf der Homepage der Wiener Gebietskrankenkasse zu finden.

(http://www.wgkk.at/mediaDB/559037_Antragsformular_Erst_Wiederaufnahme.pdf)

 
  • Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK über­weist. Das Dienstleistungszentrum ist zur Entgegennahme, Weiterleitung und Ver­rechnung des Haftungsbetrages zuständig. Die Höhe des Haftungsbetrages ist jährlich (erstmals ab 2010) aufgrund der Informationen des Dienstleistungszentrums anzu­passen, wenn die Gesamtheit der Haftungsbeträge nicht den in diesem Kalenderjahr uneinbringlich gewordenen Beiträgen entspricht.
  • Die Auftraggeberhaftung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauftragte Unterneh­men, wenn die Beauftragung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und das beauf­tragende Unternehmen dies wusste bzw ernstlich für möglich halten musste. Ein derar­tiges Umgehungsgeschäft kann daran erkannt werden, dass das beauftragte Unter­nehmen keine eigenen Bauleistungen erbringt, kein technisches oder kaufmännisches Fachpersonal aufweist, in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum beauftragenden Unternehmen steht oder der Auftrag aufgrund eines deutlich „unter­preislichen“ Angebots erteilt wurde.
  • Die beauftragenden Unternehmen haben den Krankenversicherungsträgern innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von 1.000 Euro bis 20.000 Euro (im Wiederholungsfall).


[1] BGBl I 2008/91.
[2] §§ 67a bis 67d ASVG.
[3] BGBl II  216/2009 vom 8.7.2009