Unternehmer
Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2010 im Hinblick auf den neuen 13%igen Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG)
Ein Unternehmer, der - auch im Hinblick auf die Geltendmachung des neuen Gewinnfreibetrages für 2010 und anderer steuerlicher Begünstigungen - eine Herabsetzung seiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen will, muss vielmehr eine für das Finanzamt nachvollziehbare Berechnung (Schätzung) seines voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens 2010 und der sich daraus ergebenden voraussichtlichen Einkommensteuer 2010 vorlegen. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens 2010 auf Basis einer Schätzung des Gewinnes 2010 (im Optimalfall aufgrund einer Planungsrechnung 2010) können dann selbstverständlich alle im Jahr 2010 geltenden (betrieblichen und privaten) Steuerbegünstigungen, deren Inanspruchnahme beabsichtigt und im konkreten Fall auch möglich ist, berücksichtigt werden, wie insbesondere
- der 13%ige Gewinnfreibetrag für 2010
- eine allfällige vorzeitige Abschreibung für Investitionen 2010
- alle anderen (alten und neuen) Steuerbegünstigungen 2010, wie zB Sonderausgaben (inklusive neuer Spendenbegünstigung), außergewöhnliche Belastungen (inklusive der neuen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten), Kinderfreibetrag etc.
Beispiel:
Voraussichtlicher Gewinn 2010 laut Planungsrechnung oder laut Schätzung (vor Steuerbegünstigungen
100.000 EUR voraussichtliche vorzeitige Abschreibung 2010
(auf Basis der geplanten Investitionen) -10.000 EUR
90.000 EUR
davon 13% Gewinnfreibetrag 2010 -11.700 EUR
78.300 EUR
geplante steuerlich absetzbare Spenden -4.000 EUR
voraussichtliche Kinderbetreuungskosten für 2 Kinder(maximal 4.600 €) -3.860 EUR
Kinderfreibetrag für 2 Kinder -440 EUR
voraussichtliches steuerpflichtiges Einkommen 70.000 EUR
davon Einkommensteuer 25.235 EUR
Ist die sich aus der Berechnung ergebende Einkommensteuer 2010 von 25.235 Euro niedriger als die bisher für 2010 festgesetzte Vorauszahlung, so kann unter Vorlage der dargestellten Berechnung beim Finanzamt eine Herabsetzung beantragt werden.
Selbstverständlich ist es möglich und auch zulässig, dass das Finanzamt anlässlich der Beantragung einer Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen vom Steuerpflichtigen ergänzende Informationen anfordert (zB im obigen Beispiel die Vorlage einer Planungsrechnung, aus welcher der geschätzte Gewinn für 2010 von 100.000 EUR entnommen werden kann). Je detaillierter der Herabsetzungsantrag begründet wird, desto schneller kann üblicherweise mit seiner positiven Erledigung gerechnet werden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach dem Wortlaut des § 45 Abs 4 EStG kein Rechtsanspruch auf eine Herabsetzung der Vorauszahlungen besteht. Allerdings wird einem begründeten Herabsetzungsantrag von den Finanzämtern in aller Regel problemlos stattgegeben.
Letzte Änderung am 02.02.2010
