Unternehmer

Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2010 im Hinblick auf den neuen 13%igen Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG)

Das Inkrafttreten einer neuen Steuerbegünstigung, wie zB das Inkrafttreten des neuen 13%igen Gewinnfreibetrages ab 2010, ist für sich allein keine gesetzlich vorgesehene Begründung für eine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2010.

Ein Unternehmer, der - auch im Hinblick auf die Geltendmachung des neuen Gewinnfreibetrages für 2010 und anderer steuerlicher Begünstigungen - eine Herabsetzung seiner Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen will, muss vielmehr eine für das Finanzamt nachvollziehbare Berechnung (Schätzung) seines voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens 2010 und der sich daraus ergebenden voraussichtlichen Einkommensteuer 2010 vorlegen. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens 2010 auf Basis einer Schätzung des Gewinnes 2010 (im Optimalfall aufgrund einer Planungsrechnung 2010) können dann selbstverständlich alle im Jahr 2010 geltenden (betrieblichen und privaten) Steuerbegünstigungen, deren Inanspruchnahme beabsichtigt und im konkreten Fall auch möglich ist, berücksichtigt werden, wie insbesondere

  • der 13%ige Gewinnfreibetrag für 2010
  • eine allfällige vorzeitige Abschreibung für Investitionen 2010
  • alle anderen (alten und neuen) Steuerbegünstigungen 2010, wie zB Sonderausgaben (inklusive neuer Spendenbegünstigung), außergewöhnliche Belastungen (inklusive der neuen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten), Kinderfreibetrag etc.

 

Beispiel:                                                                                                                      

Voraussichtlicher Gewinn 2010 laut Planungsrechnung oder laut Schätzung (vor Steuerbegünstigungen    
                                                                                                                 100.000 EUR voraussichtliche vorzeitige Abschreibung 2010
(auf Basis der geplanten Investitionen)                                                             -10.000 EUR

                                                                                                                   90.000 EUR

davon 13% Gewinnfreibetrag 2010                                                                    -11.700 EUR

                                                                                                                   78.300 EUR

geplante steuerlich absetzbare Spenden                                                            -4.000 EUR

voraussichtliche Kinderbetreuungskosten für 2 Kinder(maximal 4.600 €)                 -3.860 EUR

Kinderfreibetrag für 2 Kinder                                                                              -440 EUR

voraussichtliches steuerpflichtiges Einkommen                                                   70.000 EUR

davon Einkommensteuer                                                                                       25.235 EUR

 

Ist die sich aus der Berechnung ergebende Einkommensteuer 2010 von 25.235 Euro niedriger als die bisher für 2010 festgesetzte Vorauszahlung, so kann unter Vorlage der dargestellten Berechnung beim Finanzamt eine Herabsetzung beantragt werden.

Selbstverständlich ist es möglich und auch zulässig, dass das Finanzamt anlässlich der Beantragung einer Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen vom Steuerpflichtigen ergänzende Informationen anfordert (zB im obigen Beispiel die Vorlage einer Planungsrechnung, aus welcher der geschätzte Gewinn für 2010 von 100.000 EUR entnommen werden kann). Je detaillierter der Herabsetzungsantrag begründet wird, desto schneller kann üblicherweise mit seiner positiven Erledigung gerechnet werden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach dem Wortlaut des § 45 Abs 4 EStG kein Rechtsanspruch auf eine Herabsetzung der Vorauszahlungen besteht. Allerdings wird einem begründeten Herabsetzungsantrag von den Finanzämtern in aller Regel problemlos stattgegeben.