Unternehmer
Meldepflicht für bestimmte Honorare ab 2002
Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (zB Vereine, Stiftungen) haben dem Finanzamt ab 2002 bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses an sie erbracht werden , bis Ende Jänner des Folgejahres zu melden.
Auch wenn die Meldung erst Anfang des nächsten Jahres erfolgen muss, sollte man bereits jetzt in der Buchhaltung dafür Vorsorge treffen, damit dann alle betroffenen Honorare leicht auffindbar sind.
1 Welche Honorare müssen gemeldet werden?
Die Meldepflicht trifft ua Honorare für Leistungen von:
- Aufsichtsräten, Beiräten
- Selbständigen Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und –makler
- Stiftungsvorständen einer Privatstiftung
- Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden
- Zeitungskolporteuren
- Privatgeschäftsvermittler, das sind sogenannte Warenpräsentatoren, die Produkte in erster Linie im Freundes-, Bekannten- und Kollegenkreis anpreisen
- Funktionären von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Funktionsgebühren nach § 29 EStG)
- Personen, die Leistungen im Rahmen eines ASVG-pflichtigen freien Dienstvertrages erbracht werden.
2 Für welchen Zeitraum müssen die Honorare gemeldet werden?
Gemeldet werden müssen jeweils die in einem Kalenderjahr ausbezahlten Honorare. Dies bedeutet, dass zB die im Jahr 2002 ausbezahlten Vergütungen für einen Stiftungsvorstand für seine Leistungen im Jahr 2001 bereits in die Meldung aufzunehmen sind.
3 Welche Daten sind zu melden?
Zu melden sind die persönlichen Daten des Honorarempfänger, die Art der Leistung und die bezahlten Honorare. Die Honorarempfänger müssen eine Kopie dieser Meldung erhalten (damit sie diese Honorare in ihrer eigenen Gewinn- und Verlustrechung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert ausweisen können). Die Finanz hat dafür bereits das Formular „E 18“ aufgelegt, das unter www.bmf.gv.at/service/_startframe.htm?Typ=formulare abgerufen werden kann.
Die Meldung hat an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt des Unternehmers zu erfolgen.
4 Bagatellregelung
Eine Meldung kann dann unterbleiben, wenn die an eine Person bezahlten Honorare
- in einem Kalenderjahr insgesamt höchstens 900 Euro (ohne Umsatzsteuer, aber inklusive Reisekostenersätze) nicht übersteigen und
- das Honorar für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro (ohne Umsatzsteuer, aber inklusive Reisekostenersätze) beträgt.
Letzte Änderung am 11.09.2006
