Unternehmer
VwGH zum Gesellschafter-Geschäftsführer
In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem verstärkten Senat seine bisherige (problematische) Judikatur zur Frage der Steuerpflicht der Bezüge von (nicht lohnsteuerpflichtigen) Gesellschafter-Geschäftsführern bei Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum FLAF geändert: Entscheidend sind nicht mehr die Kriterien „Unternehmerwagnis“ und „laufende Entlohnung“, sondern vielmehr der Umstand, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Da eine solche Eingliederung „durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird“, kann davon ausgegangen werden, dass bei den Bezügen von Gesellschafter-Geschäftsführern in aller Regel eine Kommunalsteuer- und DB-Pflicht gegeben sein wird.
Erstellt am 14.12.2004
Letzte Änderung am 11.09.2006
Letzte Änderung am 11.09.2006
