Unternehmer

VwGH zum Gesellschafter-Geschäftsführer

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem verstärkten Senat seine bisherige (problematische) Judikatur zur Frage der Steuer­pflicht der Bezüge von (nicht lohnsteuerpflichtigen) Gesellschafter-Geschäfts­führern bei Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum FLAF geändert: Entscheidend sind nicht mehr die Kriterien „Unternehmerwagnis“ und „laufende Entlohnung“, sondern vielmehr der Umstand, ob der Gesellschafter bei seiner Tätig­keit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft ein­gegliedert ist. Da eine solche Eingliederung „durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unterneh­menszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird“, kann davon ausgegangen werden, dass bei den Bezügen von Gesellschafter-Geschäftsführern in aller Regel eine Kommunalsteuer- und DB-Pflicht gege­ben sein wird.