Unternehmer

Wenn der Steuerprüfer zweimal klingelt

Was Unternehmer über Steuerprüfungen wissen sollten 

In mehr oder weniger regelmäßigen Abständen führt der Fiskus bei Unternehmern und Freiberuflern Steuerprüfungen durch (die seit Ende 2003 offiziell „Außenprüfungen“ heißen). Diese sind für die Finanz durchaus lukrativ: Im Jahr 2005 haben rund 2000 Steuerprüfer dem Finanzminister immerhin Mehrsteuern von rund 1,4 Milliarden Euro eingebracht.

Die zu prüfenden Fälle werden vor Jahresende durch Zeitauswahl (das sind die am längsten nicht geprüften Fälle), Zufallsauswahl (mit einem EDV-Zufallsgenerator) und Einzelauswahl (z.B. bei besonderen Verdachtsfällen, wenn Kontrollmaterial vorliegt etc.) festgelegt. Eine Steuerprüfung sollte tunlichst eine Woche vorher angekündigt und grundsätzlich in den Räumlichkeiten des geprüften Unternehmens durchgeführt werden. Vom zuständigen Finanzamt muss für jede Steuerprüfung ein eigener Prüfungsauftrag (mit genauer Auflistung der zu prüfenden Steuern und Zeiträume) ausgestellt werden, der vom Prüfer bei Prüfungsbeginn vorzulegen ist. Am Ende der Steuerprüfung ist eine Schlussbesprechung durchzuführen, in der das Prüfungsergebnis besprochen wird.

Üblicherweise kommen Steuerprüfer etwa alle 3 – 5 Jahre; allerdings kann es in Einzelfällen auch viel länger dauern. Erklärtes Ziel der Finanz ist es, bei mittleren und größeren Betrieben so genannte „Anschlussprüfungen“ durchzuführen (was bedeutet, dass im Idealfall kein Steuerjahr ungeprüft bleibt). Der Zeitraum, der bei einer Steuerprüfung geprüft wird, beträgt im Normalfall 3 Jahre, kann aber auch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ausgedehnt werden (z.B. wenn laufende Steuerhinterziehungen vermutet werden).

Um bei einer Steuerprüfung einen bereits rechtskräftigen[1] Steuerbescheid ändern zu können, muss ein Grund für eine so genannte „Wiederaufnahme des Verfahrens“ gefunden werden. Eine Änderung eines Steuerbescheides ist in diesem Fall vor allem dann möglich, wenn

  • er durch Fälschung von Urkunden, ein falsches Zeugnis oder durch eine gerichtlich strafbare Tat erschlichen worden ist („Erschleichungstatbestand“) oder
  • im bisherigen (abgeschlossenen) Steuerverfahren noch nicht berücksichtigte Tatsachen und Beweismittel neu aufgetaucht sind, welche zu einer Änderung des Bescheides und damit zu einer Steuernachzahlung (oder auch zu einer Steuergutschrift!) führen würden („Neuerungstatbestand“).

Wird z. B. im Zuge einer Steuerprüfung festgestellt, dass eine geltend gemachte Betriebsausgabe (z. B. ein Flugticket) nicht betrieblich veranlasst ist, so kann durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens ein bereits rechtskräftiger Steuerbescheid geändert und die Betriebsausgabe gestrichen werden. Hat der Steuerprüfer einen tauglichen Wiederaufnahmegrund gefunden, so kann der wieder aufgenommene Bescheid vom Finanzamt in alle Richtungen hin abgeändert werden.

Wenn eine Steuerprüfung mit einer Steuernachzahlung endet, so kann man dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung der neuen Steuerbescheide eine Berufung einbringen, die vom Finanzamt selbst oder in der 2. Instanz vom Unabhängigen Finanzsenat (UFS) entschieden wird. Gegen die Entscheidung des UFS kann man Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erheben.

10 wichtige Tipps für die Steuerprüfung

  1. Der Beginn einer Steuerprüfung ist wichtig, weil spätestens zu diesem Zeitpunkt ein schlechtes Steuergewissen noch durch eine strafbefreiende Selbstanzeige erleichtert werden kann.
  2. Innerhalb eines Jahres kann das Finanzamt rechtskräftige Steuerbescheide jederzeit ohne Begründung ändern. Darüber hinaus ist eine Änderung von Steuerbescheiden – abgesehen von kriminellen Handlungen (Erschleichungstatbestand) – bei einer Steuerprüfung nur dann zulässig, wenn bisher nicht bekannte Tatsachen und Beweismittel neu auftauchen. Waren diese der Finanz bereits bekannt war (z.B. durch Offenlegung in der Steuererklärung) und hätten sie daher beim ursprünglichen Steuerbescheid bereits berücksichtigt werden können, darf der Steuerbescheid nicht geändert werden (Neuerungstatbestand ist nicht erfüllt).
  3. Eine geänderte rechtliche Beurteilung eines der Finanz bereits bekannten Sachverhalts ist für sich allein kein zulässiger Grund für die Änderung eines rechtskräftigen Steuerbescheides.
  4. Zum Schutz des Steuerpflichtigen lässt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Änderung von Steuerbescheiden im Rahmen einer Steuerprüfung nur dann zu, wenn zwischen dem Wiederaufnahmegrund einerseits und den steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme andererseits kein krasses Missverhältnis besteht.
  5. Im Falle einer Berufung sollte man nicht übersehen, dass auch gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gesondert berufen werden kann (z.B. mit dem Argument, dass die vom Prüfer angeführten Wiederaufnahmegründe untauglich sind, weil sie dem Finanzamt bereits bekannt waren).
  6. Wenn ein Steuerprüfer eine bereits seit vielen Jahren steuermindernd gebildete Rückstellung oder Wertberichtigung nicht anerkennen will, so kann er diese nicht einfach im Prüfungszeitraum steuerpflichtig auflösen. Die Berichtigung muss nach der Judikatur des VwGH vielmehr im betreffenden Steuerjahr vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn sie sich wegen Verjährung steuerlich nicht mehr auswirkt (so genannte „Berichtigung an der Wurzel“ bzw „steuerneutrale Berichtigung der Eröffnungsbilanz“).
  7. Liegen die geprüften Jahre bereits weiter zurück, sollte man überprüfen, ob gegen eine Steuernachzahlung nicht Verjährung eingewendet werden kann (normale Verjährung nach 5 Jahren, bei hinterzogenen Abgaben nach 7 Jahren, jeweils beginnend mit Ablauf des betreffenden Steuerjahres). Zu beachten ist, dass sich die Verjährungsfrist durch Unterbrechungshandlungen des Finanzamtes (z.B. telefonische oder schriftliche Anfrage beim Steuerpflichtigen oder Erlassung eines Steuerbescheids) mehrmals um ein Jahr verlängern kann. Endgültig verjährt ist ein Steuerjahr jedenfalls nach 10 Jahren („absolute“ Verjährung).
  8. Achtung: Auch wenn eine hinterzogene Steuer bereits verjährt ist, kann die Finanz oft noch Strafen verhängen. Denn für Finanzstrafen gelten eigene Verjährungsbestimmungen!
  9. Bei Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen aufgrund einer Steuerprüfung muss auch die 9 Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres beginnende „Anspruchsverzinsung“ in Höhe von derzeit 3,97% pro Jahr einkalkuliert werden (maximal für 48 Monate).
  10. Wird gegen eine Steuernachzahlung berufen, kann der Nachzahlungsbetrag gestundet („ausgesetzt“) werden. Wird die Berufung abgewiesen, müssen für diese „Stundung“ ebenfalls 3,97% Zinsen bezahlt werden.

Prof. Dr. Karl Bruckner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, geschäftsführender Gesellschafter der BDO Auxilia Treuhand GmbH, Vizepräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Mitglied ehemaliger Steuerreformkommissionen beim BMF, Präsidiumsmitglied der Österreichischen Gesellschaft der Wirtschaftstreuhänder, Mitherausgeber und Schriftleiter der Österreichischen Steuerzeitung, Autor und Mitherausgeber zahlreicher Fachbücher (z. B. Mitautor und Mitherausgeber des „Handbuches der Umgründungen“), Fachvortragender


[1]Ein Steuerbescheid wird einem Monat nach seiner Zustellung „rechtskräftig“ und kann dann nur mehr unter qualifizierten Bedingungen geändert werden.