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Steuern sparen mit Verlusten
Von Prof Dr Karl Bruckner, BDO Auxilia Treuhand GmbH
Natürlich macht niemand gerne Verluste – aber wenn schon, dann will man sie nach Möglichkeit wenigstens steuerlich verwerten. Die Chancen dafür stehen nicht schlecht.
Eines vorweg: Private Verluste (zB durch Diebstahl oder Unglücksfall) sind steuerlich grundsätzlich irrelevant sind. Ausnahme: Spekulationsverluste, dass sind Verluste, die bei Kauf und Verkauf privater Vermögenswerte innerhalb der Spekulationsfrist anfallen (z.B. bei Liegenschaften innerhalb von 10 Jahren oder bei sonstigem Vermögen, etwa Aktien, innerhalb eines Jahres), können wenigstens mit den im selben Jahr erzielten Spekulationsgewinnen ausgeglichen werden. Auch Verluste aus der Veräußerung von mindestens 1%-igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können von im selben Jahr angefallenen Veräußerungsgewinnen abgesetzt werden. Weitere Besonderheit: Die Beseitigung von Katastrophenschäden kann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Steuerlich nicht absetzbar sind auch Verluste aus Tätigkeiten, die auf Dauer keinen Überschuss bringen (sogenannte „Liebhabereiverluste"), wie etwa Verluste aus teuren Hobby- und Freizeitbeschäftigungen, die aus Gründen der Steuerersparnis als Betrieb geführt werden (z. B. Jagd, Pferderennstall oder eine als Hobby betriebene Landwirtschaft), aber auch Verluste aus der langfristig verlustbringenden Vermietung einer Eigentumswohnung.
Abgesehen von diesen Sonderfällen gilt steuerlich der Grundsatz, dass nur die Summe aus allen positiven und negativen Einkünften (also aus Gewinnen und Verlusten) eines Jahres besteuert wird. Es kann daher innerhalb eines Veranlagungsjahres z. B. ein Verlust aus der Vermietung eines Zinshauses mit anderen positiven Einkünften (z. B. mit Gehaltsbezügen oder mit Unternehmensgewinnen) steuersparend ausgeglichen werden (sogenannter „Verlustausgleich“). Auf diesem Grundsatz basieren auch sämtliche Verlustbeteiligungsmodelle, bei den Verluste zum Zwecke der Steuerersparnis eingesetzt werden.
Ergibt sich als steuerpflichtiges Einkommen eines Jahres insgesamt ein Verlust, so kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen auf die nächsten Jahre „vorgetragen" und von den positiven Einkünften der Folgejahre abgesetzt werden (sogenannter „Verlustvortrag“):
- Ein zeitlich unbeschränkter Verlustvortrag ist nur bei unternehmerischen Verlusten (aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb) möglich. Voraussetzung ist weiters eine Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung und Bilanzierung.
- Kleinunternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können ab 2007 Verluste für drei Jahre vortragen. Bis 2006 konnten nur Anlaufverluste vorgetragen werden, die in den ersten drei Jahren ab Eröffnung des Betriebes entstanden sind (diese allerdings auf unbeschränkte Zeit).
- Verluste aus anderen Einkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) können in keinem Fall auf spätere Jahre vorgetragen werden.
Der Steuergesetzgeber begegnet den Verlusten seit jeher mit einer gewissen Skepsis und hat in den letzten Jahren – insbesondere auch im Kampf gegen steuersparende Verlustbeteiligungsmodelle – sowohl den Verlustausgleich innerhalb eines Jahres als auch die Verwertung von Verlustvorträgen in späteren Perioden mehrfach eingeschränkt:
- Verluste aus typischen Verlustbeteiligungen (also aus Beteiligungen, bei denen das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht), dürfen – mit wenigen Ausnahmen – nicht mit anderen Einkünften (Gewinnen) ausgeglichen werden. Gleiches gilt auch für Verluste aus dem Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter (z. B. Beteiligungen, Lizenzen) oder für Verluste aus Leasingmodellen. Derartige Verluste gehen aber nicht verloren, sondern dürfen als sogenannte „Warteverluste" nur mit späteren Gewinnen aus der betreffenden Verlustbeteiligung verrechnet werden.
- Seit einigen Jahren dürfen Verlustvorträge nur mehr in einem Ausmaß von 75% der gesamten Einkünfte (vor Abzug der Verluste) geltend gemacht werden. Der restliche Verlustvortrag geht aber nicht verloren, sondern bleibt für zukünftige Jahre erhalten. Dies bedeutet, dass letztlich trotz noch so hoher Verlustvorträge im Regelfall ein Viertel der Einkünfte jedes Jahr versteuert werden muss.
Wenn ein Steuerpflichtiger mit noch nicht verbrauchten Verlustvorträgen stirbt, gehen diese auf die Erben als Gesamtsrechtsnachfolger über. In allen anderen Fällen der Übertragung des verlusterzeugenden Betriebes (z. B. bei Schenkung, Erwerb von Todes wegen durch Vermächtnis) geht der Verlustvortrag nicht über.
Auch ausländische Verluste (zB aus einer ausländischen Betriebsstätte oder aus der Vermietung eines im Ausland gelegenen Zinshauses) können seit einigen Jahren in Österreich steuermindernd abgesetzt werden. Dafür müssen aber dann die ausländischen Gewinne in späteren Jahren bis zum Ausmaß der verwerteten Verluste in Österreich versteuert werden. Im Ergebnis kommt es durch die Absetzung der ausländischen Verluste in Österreich daher meist nur zu einer Steuerstundung.
Auch Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) können erwirtschaftete Verluste im Wege des Verlustvortrags zeitlich unbeschränkt mit späteren Gewinnen verrechnen. Da Kapitalgesellschaften selbst körperschaftsteuerpflichtig sind, können die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft die Verluste nur ausnahmsweise verwerten, nämlich vor allem im Wege einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz (zB bei Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen oder bei Verschmelzung mit der Mutter-Kapitalgesellschaft).
Durch die mit der letzten Steuerreform eingeführte Gruppenbesteuerung können selbständige Kapitalgesellschaften, die im Rahmen eines Konzerns mehrheitlich (mehr als 50%) verbunden sind, ihre körperschaftsteuerpflichtigen Gewinne seit 2005 auch ohne Umgründung mit den innerhalb der Unternehmensgruppe erwirtschafteten Verlusten ausgleichen. Auch Verluste ausländischer Tochtergesellschaften können durch die Gruppenbesteuerung ins Inland geholt und von den inländischen Gewinnen der Unternehmensgruppe abgesetzt werden.
Eine Besonderheit bei den Verlustvorträgen von Kapitalgesellschaften liegt darin, dass man die Verluste mit der Veräußerung der Anteile quasi mitverkaufen kann. Damit es nicht zu einem blühenden Handel mit Kapitalgesellschaften mit Verlustvorträgen (sogenannten „Verlustmänteln“) kommt, hat sich der Fiskus auch dafür etwas einfallen lassen: Wird im Zusammenhang mit dem Erwerb von mehr als 75% der Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft auch der Geschäftsführer ausgewechselt und der Unternehmensgegenstand geändert, liegt ein sogenannter „Mantelkauf“ vor, der zum Untergang sämtlicher Verlustvorträge dieser Kapitalgesellschaft führt – gewissermaßen ein „Verlust der Verlustvorträge“!
Letzte Änderung am 13.09.2007
