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Aktuelle Liste des begünstigten Empfängerkreises für Zuwendungen

lt. § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d oder e EStG 1988 mit Stand: 31. Dezember 2004 wurde veröffentlicht
Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aufgrund gesetzlicher Anordnung können jedoch Spenden an die in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 genannten Einrichtungen betraglich limitiert als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abgesetzt werden. Der absetzbare Betrag ist mit 10 % des Gewinnes bzw Einkommens des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres begrenzt.

Zu den im Gesetz genannten begünstigten Institutionen zählen insbesondere 

  • die Österreichische Nationalbibliothek,
  • die Diplomatische Akademie,
  • das Österreichische Archäologische Institut,
  • das Institut für Geschichtsforschung,
  • öffentliche und private Museen,
  • das Bundesdenkmalamt,
  • Dachverbände zur Förderung des Behindertensports
  • Universitäten, Kunsthochschulen und Akademie der bildenden Künste
  • Bundes- oder landesgesetzlich errichtete Forschungsförderungsfonds
  • Österreichische Akademie der Wissenschaften
  • Mit Forschungs- und Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft befasste Institutionen (wie zB Forschungs- und Lehreinrichtungen der öffentlichen Hand, aber auch über Privatinitiative gegründete wissenschaftliche Institutionen).

Die zuletzt genannte Gruppe der mit „Forschungs- und Lehraufgaben“ befassten Institutionen muss sich jedoch einem fiskalischen Zulassungsverfahren unterziehen. Spenden an diese Organisationen können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die Finanzverwaltung (seit 2004 ist das Wiener Finanzamt 1/23. bundesweit zuständig) die Spendeneignung mit einem Bescheid bestätigt. Mit Stichtag 31.12.2004 haben es rd  360 Institutionen geschafft, als begünstigte  Spendenempfänger anerkannt zu werden. Die aktuelle Liste dieser steuerlich anerkannten Spendenempfänger finden Sie hier:Link zur pdf-Datei

Darüber hinaus können seit 2002 Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen als Betriebsausgaben (jedoch nicht als Sonderausgabe!!) abgesetzt werden und zwar betraglich unbegrenzt. Hier ist aber Voraussetzung, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden.