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Leitfaden für Spendenbegünstigungsbescheide
Spenden an juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften (lit.d) sowie an juristische Personen (lit.e) - wie Vereine, Stiftungen, Anstalten und andere -, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben für die österreichische Wirtschaft und Wissenschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind, können gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 ( zusammen mit den Zuwendungen im Sinne der Z 6 ) bzw. gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG bis zu einer Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes/Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Wirtschafts-/Kalenderjahres als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn von der antragstellenden Körperschaft die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden und von der bundesweit zuständigen Finanzbehörde (Finanzamt Wien 1/23) ein Bescheid hinsichtlich der Aufnahme in den begünstigten Empfängerkreis gem. § 4 Abs. 4 Z. 5 lit. d und e EStG 1988 ergeht.
Die zur Erlangung eines "Spendenbegünstigungsbescheides" normierten Voraussetzungen sind:
- Der von der juristischen Person (Verein, Stiftung ua.)
verfolgte Zweck muss nach seiner Rechtsgrundlage (Satzung, Stiftungsurkunde
ua) und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ein ausschließlich
wissenschaftlicher sein.
(= Durchführung von Forschungsaufgaben oder/und Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben auf Hochschulniveau). - Die juristische Person muss die in den §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung normierten Voraussetzungen für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen (Ausschluss des Gewinnstrebens, Gemeinnützigkeit aus dem Titel der Förderung der Wissenschaft, Vermögensbindung bei Auflösung, Aufhebung und Wegfall des begünstigten Zweckes...) erfüllen.
- Insbesondere muss der wissenschaftliche Zweck von der
juristischen Person unmittelbar gefördert werden.
(Keine unmittelbare Förderung liegt etwa bei Vergabe von Forschungspreisen, Stipendien etc. für nicht vom Verein in Auftrag gegebene Forschungsarbeiten, Verteilerorganisationen, Fundraisung vor). - Die Mittel, mit denen die juristische Person den ausschließlich wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im wesentlichen in der Befassung mit Forschungs- und/oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen bestehen.
- Soweit sich die juristische Person mit Lehraufgaben befasst, müssen solche Lehraufgaben Fragen der Wissenschaft oder der Kunst zum Inhalt haben und nach Art ihrer Durchführung den Lehrveranstaltungstypen des Allgemeinen Universitäts-Studiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes entsprechen;
Anträge auf Ausstellung von Bescheiden nach § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG 1988
Anträge können form- und gebührenfrei beim bundesweit zuständigen Finanzamt Wien 1/23 eingebracht werden.
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Finanzamt Wien 1/23 |
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Nichtuntersagungsbescheid der Vereinsbehörde oder Auszug aus dem Vereinsregister, Firmenbuchauszug
- Vorlage der Rechtsgrundlage (Satzung, Stiftungsurkunde, Gesellschaftsvertrag in der geltenden Fassung)
- Vorlage der Unterlagen hinsichtlich der durchgeführten bzw. in Angriff genommenen Forschungs- und Lehrprojekte, um die Entsprechung des Satzungszweckes zu dokumentieren
- Jahresabschlüsse der letzten 2 Jahre
- Generalversammlungsprotokolle, Mitgliederliste
- Tätigkeitsberichte der letzten 2 Jahre bzw. Projektpläne
Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides vor, so wird dieser unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes und unter der Bedingung erlassen, nach Ablauf eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht samt Rechnungsabschluss, aus dem die Zweckverwirklichung und die Verwendung der Mittel zu ersehen ist, der bundesweit zuständigen Finanzbehörde Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen.
Letzte Änderung am 14.02.2005
