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VfGH hebt "Pro-fisco-Klausel" im GebG auf
Der VfGH hat mit Entscheidung vom 20.6.2006, G1/06-8, die „Pro-fisco-Klausel" des GebG als verfassungswidrig aufgehoben. Konkret aufgehoben wurden die Wortfolgen „eine Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß ausgedrückt oder ist" und „im ersteren Falle nach dem Höchstbetrag, im letzteren Falle" in § 22 GebG.
Ist in einer Urkunde eine Leistung nicht mit einem bestimmten oder bestimmbaren Betrag ausgedrückt, wohl aber ein Höchstausmaß angegeben, so ist nach § 22 GebG für die Gebührenbemessung zwingend das Höchstausmaß anzusetzen. Der Gegenbeweis, dass und wie weit die tatsächliche Leistung unter dem Höchstausmaß liegt, wurde nicht zugelassen. Daraus ergaben sich unsachliche Differenzierungen je nach dem, ob zusätzlich ein Höchstbetrag vereinbart ist oder nicht: Im ersten Fall war stets der Höchstbetrag maßgebend, im zweiten Fall kam es zu einer Bemessung nach Maßgabe der (geschätzten) wahrscheinlichen Leistung.
Der VfGH bezweifelte die rechtliche Relevanz von Höchstbetragsvereinbarungen in keiner Weise. Er konnte aber nicht erkennen, dass diese Besonderheiten es rechtfertigen, die Gebühr in diesem Fall stets vom Höchstbetrag zu bemessen und damit Verträge über unbestimmte Leistungen mit Leistungsbegrenzung vielfach einer höheren Gebühr zu unterwerfen als solche ohne Leistungsbegrenzung, bei denen der mögliche Leistungsumfang ein weiterer ist.
Die Aufhebung wurde am 25.7.2006 in BGBl I 2006/121 kundgemacht. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 22 GebG lautet daher ab 26. Juli 2006: „Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten."
Letzte Änderung am 19.09.2006
