UGB
Änderungen des Börsegesetzes bringt Erweiterung der Berichterstattungspflichten für Emittenten
1 Die neue „Jahresberichterstattung“
In das Börsegesetz (§ 82 Abs 4 BörseG) wird der neue Begriff Jahresfinanzbericht eingeführt. Emittenten von Aktien und Schuldtiteln haben spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt (diesbezügliche Detailregelungen werden von der Finanzmarktaufsicht (FMA) derzeit ausgearbeitet). Der Jahresfinanzbericht hat zu umfassen:
- den geprüften Jahresabschluss,
- den Lagebericht,
- Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten bestätigen, dass der Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt und der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.
Ist die Gesellschaft verpflichtet einen Konzernabschluss aufzustellen so ist dieser zwingend zusätzlich im Rahmen des Jahresfinanzberichtes zu veröffentlichen.
Weiters ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang zu veröffentlichen.
2 Zwischenberichterstattung
Bei der Zwischenberichterstattung (§ 87 BörseG) wird künftig zwischen dem Halbjahresfinanzbericht sowie den Quartalsberichten (Zwischenmitteilungen) unterschieden.
Emittenten von Aktien oder Schuldtiteln müssen einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums veröffentlichen. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
- einen verkürzten Abschluss,
- einen Halbjahreslagebericht und
- bestimmte Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten.
Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben.
Für den Fall, dass ein Emittent von Aktien keine Quartalsberichte nach IFRS erstellt, hat der Vorstand Zwischenmitteilungen über das erste und das dritte Quartal des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen. Diese Zwischenmitteilungen müssen jedenfalls umfassen:
- eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen sowie ihre Auswirkungen auf die Finanzlage. Insbesondere ist – soweit für das Unternehmen wesentlich – auf die Auftragslage, die Entwicklung der Kosten und Preise, die Zahl der Arbeitnehmer sowie auf Investitionen einzugehen;
- eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses sowie die Aussichten für das laufende Geschäftsjahr.
3 Ausnahmen
- Emittenten von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro müssen keinen Jahresfinanzbericht (§ 82 Abs 4 BörseG) und keinen Zwischenbericht (§ 87 BörseG) veröffentlichen.
- Emittenten, die am 31.12.2003 bereits existiert haben und die an geregelten Märkten ausschließlich von Gebietskörperschaften garantierte Schuldtitel begeben, müssen keinen Halbjahresfinanzbericht (§ 87 Abs 1 BörseG) veröffentlichen.
4 In-Kraft-Treten
Die Bestimmungen für die Jahresfinanzberichte und Zwischenberichte sind erstmals für einen Zeitraum anzuwenden, der frühestens am 30. Juni 2007 endet. Somit ist bei einem Bilanzstichtag 31.12. bereits zum 30.6.2007 der Halbjahresfinanzbericht nach den neuen Regelungen zu erstellen und zu veröffentlichen.5 Sonstige Änderungen
Weiters finden sich im geänderten Börsegesetz erweiterte Informationspflichten für Emittenten und Aktionäre.
Letzte Änderung am 25.05.2007
