1. AKTUELLE VERÖFFENTLICHUNGEN DES IASB
1.1. Amendments zum Effective Date von IFRS 9
Der IASB hat eine Änderung zum Erstanwendungszeit-punkt des Standards IFRS 9 Financial Instruments am 16. Dezember 2011 veröffentlicht. Der verpflichtende Erstanwendungs-zeitpunkt gilt somit für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen.
Die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes ist zum einen den noch ausstehenden Phasen des Projekts zum Ersatz von IAS 39 geschuldet, als auch den Verzögerungen des noch ausstehenden Projekts Insurance Contracts. Die Änderung betrifft ebenfalls IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures, sodass angepasste Vorjahresvergleichszahlen bei erstmaliger Anwendung von IFRS 9 zukünftig nicht mehr notwendig sind. Hingegen sind in Abhängigkeit vom Anwendungszeitpunkt uU zusätzliche Anhangangaben aufzunehmen.
Eine Übernahme in EU-Recht ist derzeit nicht absehbar. Die Anwendung in Österreich ist bis dahin auf freiwillig erstellte IFRS-Abschlüsse eingeschränkt.
1.2. Amendments zu IAS 32 und als Folge auch IFRS 7
Am 16. Dezember 2011 wurden die Änderungen an IAS 32 Financial Instruments: Presentation veröffentlicht.
Gemäß IAS 32.42 werden finanzielle Vermögenswerte und Schulden saldiert, wenn aus objektiver Sicht eine Saldierung rechtlich durchsetzbar (IAS 32.42 (a)) und aus subjektiver Sicht eine Begleichung auf Nettobasis bzw. eine simultane Begleichung der finanziellen Vermögenswerte und Schulden beabsichtigt ist.
Die Änderungen sollen helfen bestehende Inkonsistenzen in der Anwendung zu beseitigen. Gemäß dem Amendment sind die Saldierungsanforderungen nur erfüllt, wenn die Aufrechnungsmöglichkeit nicht von zukünftigen Bedingungen abhängt und nicht nur „in the normal course of business", sondern auch im Default- und Insolvenzfall einer der Vertragsparteien erhalten bleibt. Insoweit eigenen sich Nachrangver-bindlichkeiten generell nicht für eine Saldierung. Auch die Vereinbarung einer Phase, während derer nur eine wechselseitige Erfüllung möglich und eine Aufrechnung ausgeschlossen ist, ist schädlich. Hinsichtlich der Settlementabsicht des Unternehmens ist dessen bisherige Praxis im Umgang mit gleichartigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. In der Folge des Standardentwurfs werden auch die Anhangvorschriften erweitert (IFRS 7.13C), so ist künftig eine Überleitung von der Bruttoposition zur Nettoposition vorzunehmen und zB das Vorliegen einer durchsetzbaren Globalverrechnungsvereinbarung offenzulegen.
Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen, anwendbar. Die geänderten Angabevorschriften sind bereits für Ge-schäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (oder danach aufgestellte Zwischenberichte), anzuwenden. Die Änderungen sind retrospektiv auf die dargestellten Vergleichsperioden anzuwenden.
1.3. IASB gibt Änderungen an IFRS 1 heraus
Das IASB hat am 13. März 2012 die Änderungen an IFRS 1 First-Time Adoption of IFRS herausgegeben. Die Änderungen, die sich auf Darlehen der öffentlichen Hand zu Zinssätzen, die nicht den marktüblichen Zinssätzen entsprechen, beziehen, bieten IFRS-Erstanwendern eine Ausnahmeregelung zur vollen retrospektiven Anwendung der IFRS bei der Bilanzierung solcher Darlehen im Übergang auf IFRS. Damit darf in Zukunft bei im Übergangszeitpunkt bestehenden Darlehen der öffentlichen Hand die Bewertung nach vorheriger Rechnungslegung beibehalten werden.
Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung gestattet ist.
1.4. Überarbeiteter Entwurf zur Revenue Re-cognition (ED/2011/6)
Die Standardsetzer IASB und FASB haben am 14. November 2011 einen Re-Exposure Draft zum Projekt Revenue from Contracts with Customers veröffentlicht. Die wiederholte Vorlage des Entwurfs zur Über-arbeitung war der in den Comment Letter geäußerten erheblichen Kritik geschuldet. Der neue Standard zur Erlöserfassung soll die bisherigen Standards IAS 11, IAS 18 und die dazugehörige Interpretation IFRIC 15 ersetzen.
Der Re-Exposure Draft hat die Kriterien für eine zeit-raumbezogene Umsatzrealisierung erweitert. Im Gegensatz zum bisherigen Standardentwurf wird damit die weitere Anwendung POC-ähnlicher Methoden auch in Zukunft wesentlich erleichtert. Damit ist das IASB insbesondere den klassischen Bereichen der Bau- und Anlagenbauwirtschaft weitgehend entgegen gekommen.
Nach dem Re-Exposure Draft erfolgt die zeitraumbezogene Umsatzrealisierung nicht mehr nur wenn die Schaffung oder Verbesserung eines Vermögenswertes unter Kontrolle des Kunden steht. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn der Verkäufer/Leistungserbringer keine alternative Verwendung für den geschaffenen Vermögenswert hat und zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- dem Kunden fließt Nutzen während der Leistungserbringung zu;
- die Leistung müsste bei Übertragung an einen Dritten nicht neu erbracht werden;
- der Leistungserbringer besitzt einen Ver-gütungsanspruch.
Wie das AFRAC in seinem Kommentar zum Re-Exposure Draft angemerkthat, ist die Abgrenzung zwischen zeitpunkt- und zeitraumbezogener Erfassung insgesamt jedoch komplex geregelt und stark interpretationsabhängig.
Für die Umsatzrealisierung ist auch die Frage wesentlich, auf welcher Ebene die Unterscheidung zwischen zeitpunkt- und zeitraumbezogener Erfassung zu treffen ist.
ED 2010/6 sah vor, verschiedene Leistungsverpflichtungen in einem Vertrag separat zu bilanzieren. Nach dem neuen Standardentwurf sind Leistungen, die stark miteinander zusammenhängen und wesentliche Modifikationen oder kundenspezifische Anpassungen aufweisen, zusammenzufassen und als eine Leistungsverpflichtung zu betrachten und bilanzieren. Damit dürfte eine Separierung im Bau und Anlagenbau nicht mehr so häufig erforderlich sein. Soweit ein Unternehmen als Generalunternehmer tätig wird, wird es in aller Regel nur noch eine Leistungsverpflichtung identifizieren. Als Nachunternehmer werden jedoch weiterhin einzelne Leistungen zu bilanzieren sein.
Die Kommentierungsfrist zum Re-Exposure Draft Revenue Recognition endete am 13. März 2012. Target Date für die Veröffentlichung des neuen Standards ist laut aktuellem IASB-Arbeitsplan Ende 2012/Anfang 2013. Die neuen Regeln sollen frühestens ab 1.1.2015 zur Anwendung kommen.
1.5. Entwurf zu den Amendments für IFRS 10 (ED/2011/7)
Das IASB hat mit Veröffentlichung des Standardentwurfs Übergangsleitlinien - Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10 eine Modifikation der Übergangsvorschriften vorgeschlagen. Der am 20. Dezember 2011 veröffentlichte Entwurf soll klarstellen, wann die Vorschriften des IFRS 10 zur Konsolidierung retrospektiv anzuwenden sind. Da IFRS 10 für Geschäftsjahre die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen gültig ist, sollen auch die entsprechenden Übergangsvorschriften zu diesem Zeitpunkt Gültigkeit erlangen. Kommentierungen zum Entwurf können noch bis zum 21. März 2012 eingereicht werden.
1.6. Veröffentlichung von IFRIC 20
Am 19. Oktober 2011 wurde die Interpretation IFRIC 20 Stripping Costs in the Production Phase of a Surface Mine vom IFRIC herausgegeben. Die Interpretation bezieht sich ausschließlich auf die Kosten der Abraumbeseitigung im Rahmen der Abbauphase einer Tagebaumine. Der Abraum einer Mine muss zwecks Zugang zu den darunterliegenden mineralischen Vorkommen entfernt werden.
Dem Umfang entsprechend, in dem der Nutzen aus der Abraumbeseitigung als erwirt-schafteter Vorrat anzuse-hen ist, sind die damit verbundenen Kosten als Vorräte zu aktivieren (IAS 2). Spiegelt der Nutzen einen ver-besserten Zugang zu den abbaubaren Erzen oder Mineralien wider, sind die Kosten des Abbaus ggf als langfristiger Vermögenswert anzusetzen.
Die Interpretation ist anzuwenden auf Abraumbeseitigungskosten die zu Beginn der frühesten dargestellten Berichtsperiode oder danach anfallen. Eine verpflichtende Anwendung ergibt sich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen, wobei auch eine frühere Anwendung zulässig ist. Das EU-Endorsement steht noch aus und wird für Q3/2012 erwartet. Eine vorläufige Zustimmung zur Übernahme hat das EFRAG bereits am 9. November 2011 herausgegeben.
1.7. Weitere Verschiebung des Re-Exposure Draft Leases
In 2010 hatte das IASB mit ED 2010/8 einen Exposure Draft veröffentlicht, der hinsichtlich der Aktivierung beim Leasingnehmer mit dem sog „right of use model" keine Unterscheidung mehr zwischen „finance" und „operating lease" trifft und daher weitreichende bilanzielle Konsequenzen nach sich ziehen würde. Die nunmehr angekündigte und mit Spannung erwartete Veröffentlichung des Re-Exposure Draft Leases wurde zwischenzeitig erneut verschoben. Das aktuelle Arbeitsprogramm des IASB sieht derzeit eine Veröffentlichung des neuen Standardentwurfs im zweiten Halbjahr 2012 vor. Berücksichtigt man die erneute Kommentierungsfrist ist eine Veröffentlichung des finalen Standards vor dem zweiten Halbjahr 2013 und damit eine Erstanwendung vor 2015 unwahrscheinlich.
1.8. Aktualisiertes Arbeitsprogramm des IASB
Am 13. März 2012 hat das IASB das aktualisierte Arbeitsprogramm herausgegeben. Die Änderungen im überarbeiteten Arbeitsprogramm sind nachfolgend zusammengefasst:
Agendakonsultation:
Die eingereichten Kommentierungen werden in Q2/2012 vom IASB bewertet. Eine darauf aufbauende Entwicklung der Strategie soll in der zweiten Jahres-hälfte 2012 erfolgen.
Finanzinstrumente:
Ein Entwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbilanzie-rung bzw. der Überprüfung der allgemeinen Vorschriften wird für das zweite Quartal 2012 geplant. Der Standard selbst soll in der zweiten Jahreshälfte 2012 veröffentlicht werden. Der Standardentwurf oder auch ein Diskussionspapier zum macro hedge accounting werden ebenfalls für die zweite Jahreshälfte 2012 erwartet.
AIP 2010-2012:
Der Standardentwurf zu den jährlichen Verbesserun-gen sollen in Q2/2012 herausgegeben werden.
Nachuntersuchung bereits eingeführter Standards:
Die Nachuntersuchung von IFRS 8 reporting segments wurde zur Kommentierung freigegeben. Diese sollen bis Ende Q2/2012 eingereicht werden. Die Nachuntersuchung von IFRS 3 business combinations soll ab Q2/2012 durchgeführt werden.
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