Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2024 wurde am 3.7.2024 vom Nationalrat beschlossen und der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben. Somit sollte das Gesetz zeitnah im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. In diesem Beitrag fassen wir relevante Änderungen zum vorhergegangenen Begutachtungsentwurf für Sie zusammen.
Einkommensteuer
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Lebensmittelspenden
Der neue § 4a Abs. 7 Z 5a EStG regelt nun nicht mehr nur Lebensmittel, sondern auch nichtalkoholische Getränke. Somit scheiden auch gespendete nichtalkoholische Getränke ausdrücklich zum Restbuchwert aus dem Betriebsvermögen aus (statt zum gemeinen Wert). Die Regelung gilt ab 1.8.2024.
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Steuerabzug bei Einkünften zur Abwehr von Hochwasserschäden
§ 107 EStG hat bisher eine Abzugssteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten geregelt, um die Besteuerung solcher Einkünfte zu vereinfachen. Die Regelung wurde nun um Einkünfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden erweitert. Dadurch unterliegen Abgeltungszahlungen für das eingeräumte Recht, Grund und Boden zu nutzen - zum Beispiel für Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten - einer Abzugssteuer. Die Abzugssteuer beträgt weiterhin 10% (bei Körperschaften 7,5%) und gilt für Zahlungen ab 1.1.2025.
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Antragslose Veranlagung und Veranlagungsfreibetrag
Eine noch nicht erwähnte Neuerung ist die Änderung des § 41 EStG. Zukünftig wird trotz Vorlage eines Pflichtveranlagungstatbestands eine antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung möglich sein. Eine Ergänzung zum Entwurf ist § 39 Abs. 5 EStG, worin der Veranlagungsfreibetrag von bis zu EUR 730 für nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte (ausgenommen Kapitalvermögens-Einkünfte) festgehalten wird.
Umsatzsteuer
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Lebensmittelspenden
Die Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden und auch nichtalkoholische Getränke gemäß § 6 Abs. 1 Z 5a UStG wird korrespondierend zur oben beschriebenen Einkommensteuerregelung schon für Umsätze und sonstige Sachverhalte ab 1.8.2024 gelten.
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Entfall Steuerbefreiung spezifischer Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze
Die Steuerbefreiung für spezifische Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze (z.B. Zwischenbankgeschäfte) gemäß § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG ist für Umsätze und sonstige Sachverhalte ab 1.1.2025 nicht mehr anwendbar.
Verfahrensrecht/Bundesabgabenordnung
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Erledigungen direkt an doppelansässige Körperschaften richten
Die Erweiterung des § 27a Abs. 1 BAO zielt darauf ab, die Vollziehung des Abgabenrechts gegenüber Rechtsgebilden mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung in Österreich zu erleichtern. Ab sofort werden Erledigungen direkt an solche Rechtsgebilde gerichtet, soweit es nach den Abgabenvorschriften der Abgabenschuldner ist und im Sitzstaat rechtsfähig ist.
Darüber hinaus wird eine mögliche Ausfallshaftung von Beteiligten an solchen Rechtsgebilden geregelt (§ 27a Abs. 2 BAO). Voraussetzung dafür ist, dass das Rechtsgebilde bis zum Verlust der Rechtsfähigkeit seinen Sitz in einem Staat außerhalb der EU oder dem EWR hatte.
Autor:innen:
Simon Stellnberger |
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