SPAM-ORDNER ALS FALLSTRICK

Dem vom OGH beurteilten Fall zur GZ 3 Ob 224/18i lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte einem Immobilienmakler gegenüber am 18.08.2016 telefonisch Interesse einem Haus geäußert, woraufhin ein Mitarbeiter des Maklers noch am selben Tag ein Angebot samt Belehrungen über Rücktrittsrechte nach FAGG und KSchG an die E-Mail-Adresse des Ehemannes (Erstbeklagter) übermittelt hat.

Jenes E-Mail landete jedoch unbemerkt im Spam-Ordner des Erstbeklagten. Am 29.08.2016 ersuchte der Betroffene daher neuerlich um Übermittlung der Unterlagen und vereinbarte telefonisch einen Besichtigungstermin für den 02.09.2016. Die urgierten Unterlagen mit den Rücktrittsbelehrungen langten am 30.08.2016, abermals im Spam-Ordner, per E-Mail ein. Anlässlich der Besichtigung wurde der Erstbeklagte auf die Mails im Spam-Ordner aufmerksam. Es kam letztlich zu Abschluss eines Kaufvertrags, wobei der Rechtsanwalt der Beklagten diese am 16.09.2016 über das Rücktrittsrecht gegenüber dem Makler belehrte und sogleich den Rücktritt erklärte. Der Makler machte den Abschluss eines Maklervertrages geltend, beanspruchte die vereinbarte Provision (die aus den Unterlagen ersichtlich war) und wandte ein, dass die Rücktrittserklärung verspätet sei.

Konkret ging es um die Frage, wann der Maklervertrag abgeschlossen wurde und die 14-tägige Rücktrittsfrist gemäß FAGG bzw. KSchG endete. Der OGH urteilte, dass der Maklervertrag konkludent durch die Vereinbarung des Besichtigungstermins und damit der Beauftragung einer Leistung des Maklers zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Die 14-tägige Rücktrittsfrist begann spätestens mit der (neuerlichen) Übermittlung der Unterlagen samt Rücktrittsbelehrung am 30.08.2016 zu laufen – die Rücktrittserklärung hätte sohin bis 13.09.2016 erfolgen müssen und war am 16.09.2016 bereits verspätet. Die Beklagten wurden zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Der OGH erachtete die im Spam-Ordner eingelangten E-Mails als wirksam zugegangen. Aus der Begründung: „Für den Zugang elektronischer Willenserklärungen in den Machtbereich des Empfängers ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Mailbox des Empfängers jedenfalls dann zu seinem Machtbereich gehört, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist (…). Allgemein reicht es aus, wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat; es genügt, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (…)“. Ist dem Empfänger der Abruf der E-Mails also möglich, gilt es als wirksam zugegangen.

Der OGH verwies zudem auf die Bestimmung des § 12 ECG, wonach elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen als zugegangen gelten, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.

Für die Praxis bedeutet dies, dass auch der Spam-Ordner regelmäßig gesichtet werden sollte, um elektronische Erklärungen im Sinne des § 12 ECG nicht zu übersehen und Fristen zur Ausübung von Rechten wahren zu können. Dementsprechend sollten auch Einstellungen für Spam-Filter einer Prüfung unterzogen und im Bedarfsfall – z.B. zu rigorose Verschiebung von Mails in den Spam-Ordner – angepasst werden.

Offen ist die Frage, wie der Fall ausgegangen wäre, wenn die Beklagten behauptet hätten, dass ihnen die Kenntnisnahme vom Inhalt der im Spam-Ordner eingelangten Mails nicht möglich gewesen wäre – denn dies hatten die Beklagten nicht vorgebracht.