Anstellung von Ärzten

Die Anstellung von Ärzten* bei niedergelassenen Ärzten ist bereits seit Anfang 2019 im Ärztegesetz verankert. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben sich inzwischen ebenfalls auf eine gesamtvertragliche Vereinbarung verständigt. Das heißt aus rechtlicher Sicht: Ärzte können jetzt Ärzte in einer Ordination anstellen, sowohl in einer Wahlarztpraxis als auch in einer Kassenpraxis. Für diese Anstellung bedarf es keiner weiteren Zustimmung der Ärztekammer.
Zahnärzte sind von dieser Neuregelung allerdings nicht umfasst. Für sie besteht daher bis dato keine Anstellungsmöglichkeit im Rahmen ihrer Ordination.


DIE GESETZESÄNDERUNG BIETET EINE VIELZAHL AN NEUEN GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN. FOLGENDES GILT ES DABEI ZU BEACHTEN:

  • Die Anstellung darf nur im jeweiligen Fachgebiet erfolgen, d.h. eine fachfremde Anstellung ist nicht zulässig.
  • In einer Einzelordination dürfen maximal zwei Ärzte im Rahmen insgesamt eines Vollzeitäquivalents angestellt werden. Als Vollzeit gilt eine 40-Stunden-Woche.
  • Bei Gruppenpraxen sind zwei Vollzeitäquivalente zulässig, also maximal vier Kollegen im Ausmaß von insgesamt 80 Wochenstunden.  Durch diese Beschränkung auf ein bis zwei Vollzeitäquivalente soll eine Abgrenzung zur Betriebsform einer Krankenanstalt sichergestellt werden. 
  • Die Möglichkeit, Turnusärzte im Rahmen der Lehrpraxis anzustellen, bleibt von diesen Neuerungen unberührt.

Bei der Anstellung wird vorausgesetzt, dass der Ordinationsinhaber weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig ist. Es handelt sich also nicht um eine Vertretung, sondern es soll zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination kommen. Die Freie Arztwahl für Patienten muss sichergestellt werden: Dazu sind die regelmäßigen Anwesenheitszeiten des Arztes sowie des angestellten Arztes gegenüber den Patienten transparent zu machen.
Für die Anstellung von Ärzten durch Ärzte gilt das allgemeine Arbeitsrecht. Derzeit gibt es für Oberösterreich bereits einen gültigen Kollektivvertrag, der die wesentlichen Eckpunkte eines solchen Dienstverhältnisses festlegt. Diese betreffen im Wesentlichen Wochenarbeitszeit und Überstunden, aber vor allem das Mindestgehalt.


DAZU EIN RECHENBEISPIEL, UM DIE KOSTEN EINES DIENSTVERHÄLTNISSES ZU VERANSCHAULICHEN:
Bei einem monatlichen Gehalt für z.B. eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden in Höhe von brutto EUR 4.000 belaufen sich die jährlichen Gesamtkosten auf rund EUR 73.000. 
Bei Umlegung der Gesamtkosten auf die einzelne Arbeitsstunde – unter Berücksichtigung von Urlaub, gesetzlichen Feiertage und auch  eventuellen Krankenständen – erhält man eine Kalkulation von rund EUR 85 pro Stunde. Diese Kosten entsprechen einem Betrag, der durchaus mit marktgängigen Stundensätzen für Praxisvertretung vergleichbar ist.


UND WELCHE VORTEILE ZEIGEN SICH DURCH DIE NEUE MÖGLICHKEIT?

  • Die neue Gesetzesgrundlage ermöglicht familienfreundlichere Arbeitsbedingungen: sowohl für den Arzt als Arbeitgeber als auch den angestellten Arzt.
  • Für Jungärzte soll der Einstieg in die niedergelassene Praxis erleichtert werden: Mithilfe der Anstellung kann man schrittweise in die Selbständigkeit und damit in die alleinige Verantwortung hineinwachsen.
  • Aus gesundheitspolitischer Sicht erhofft man sich außerdem einen Beitrag zum Erhalt von Hausarztpraxen im ländlichen Bereich.

Bei Fragen oder Anmerkungen zu dieser Thematik zögern Sie bitte nicht, auf mich zuzukommen. Ich freue mich auf den Austausch mit Ihnen!