Liquiditätssicherung Teil 1

Anlässlich der Präsenz des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch ausgelösten Pandemie in geradezu sämtlichen Lebensbereichen, haben wir für Sie eine Sonderausgabe von DOCTAX zusammengestellt, welche Sie dabei unterstützen soll, die finanziellen Möglichkeiten, welche seitens der Bundesregierung und dem Gesetzgeber bereitgestellt werden, zu überblicken und entsprechend in Anspruch nehmen zu können. In dieser ersten Sonderausgabe möchte ich Ihnen einen Überblick über die seitens des Finanzamts, der Sozialversicherungsträger und des Wohlfahrtsfonds getroffenen Maßnahmen zur Sicherung Ihrer Liquidität geben.

Erfolgt die Stundung der Beiträge bzw. (Voraus-)Zahlungen automatisch?

Noch ausstehende Kammerumlage- und Wohlfahrtsfondsbeiträge an die Concisa werden bis vorerst 30.9.2020 automatisch ausgesetzt und gestundet. Abhängig von den Bundesländern und deren Wohlfahrtsfonds erfolgt eine Stundung nur antragsgemäß (Wohlfahrtsfonds NOE, WFF OOE, WFF Tir, u.a. WFF Kärnten). Zu einem automatischen Mahnstopp der Vorschreibungen 2020 kommt es u.a. auch beim Wohlfahrtsfonds in der Steiermark und Salzburg. Es sind somit keine Stundungsansuchen zu stellen.

Stundungen betreffend Dienstgeberbeiträge an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die sich auf April 2020 beziehen, werden aus heutiger Sicht noch mittels formlosen Antrags gewährt. Dasselbe gilt für die Beiträge nach dem betrieblichen Mitarbeiter-und Selbständigenvorsorgegesetz („Abfertigung neu“).

Auf Antrag können auch offene Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) gestundet werden. Die gewünschte Dauer der Stundung ist im Antrag anzuführen und richtet sich dementsprechend nach dem Antrag des Pflichtigen sowie nach der Dauer der Krise. 

Der Zeitpunkt der Entrichtung von Abgaben kann bis 30.9.2020 mittels Antrag beim zuständigen Finanzamt hinausgeschoben werden (Stundung). Aktuelle Steuererklärungen, die in einer Nachzahlung resultieren, werden derzeit nicht bearbeitet bzw. veranlagt, um erneute Stundungsansuchen zu vermeiden. Hier ist somit in naher Zukunft mit keinen Nachzahlungen zu rechnen.

Kann die Bemessungsgrundlage für meine Vorauszahlungen herabgesetzt werden?

Ja, sowohl die SV-Träger als auch das Finanzamt stimmen einer Herabsetzung der Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage abhängig von der Einkommenssituation zu. Es kommt dadurch zu einer geringeren Beitragsvorschreibung bzw. Steuervorauszahlung. Steuervorauszahlungen können bis auf EUR 0 herabgesetzt werden.

Fallen durch die ermöglichten Maßnahmen Zinsen an?

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Stundung wird angeregt, von der Festsetzung von Stundungszinsen abzusehen. Dies soll jedenfalls bis 30.9.2020 gelten. Auch eine Festsetzung von Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) wird unterbleiben – wenn es bei der finalen Veranlagung des Jahres 2020 zu einer Nachzahlung kommt, weil die Vorauszahlungen zu gering waren.

 

Ich darf Sie um Verständnis bitten, dass wir Sie vorübergehend nur in schriftlicher Form auf dem neuesten Stand halten können. Sobald ein Übergang zu einer gewissen Normalität möglich ist, werde ich mich wieder mittels Podcasts an Sie wenden.

Ich hoffe, dass wir die Krise alle zusammen bald gut überwunden haben und möchte mich nochmals für das tatkräftige Engagement des Berufstands der Ärzte bedanken. Falls irgendwelche Fragen offengeblieben sind, stehe ich jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung. Ich freue mich auf den Austausch mit Ihnen!

Ihre Patricia Andretsch