Liquiditätssicherung Teil 2

DOCTAX -  Liquiditätssicherung in der Corona-Krise  – Teil 2
Härtefallfonds & Fixkostenzuschuss für Ärztinnen und Ärzte

 

In dieser zweiten Sonderausgabe möchte ich Ihnen einen Überblick über die von der Bunderegierung in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer und dem Austria Wirtschaftsservice erlassenen zwei steuerfreien Fördermaßnahmen – Härtefallfonds und Fixkostenzuschuss – geben. Diese beiden Förderungen ermöglichen weitere finanzielle Unterstützung.

Können Ärztinnen und Ärzte Unterstützung aus dem Härtefallfonds beantragen?

Ja, sowohl Ein-Personen-Unternehmerinnen und -Unternehmer, als auch Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer, die weniger als 10 Vollzeitäquivalente beschäftigen und maximal EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen. Auch neue Selbständige wie z.B. psychotherapeutisches Fachpersonal können einen Antrag stellen. Voraussetzung ist weiters, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung aufgrund von Covid-19 vorliegt und dadurch die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder ein Umsatzeinbruch von mindesten 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht (derzeit März 2019 oder ein Drittel des Umsatzes des ersten Quartals 2019).

Durch die Auflockerung der Voraussetzungen (Härtefallfonds - Phase 2) für die Inanspruchnahme des Zuschusses sind sowohl Mehrfachversicherungen als auch das Erzielen von Nebeneinkünften nicht mehr schädlich. Ebenso ist weder eine Verdienstunter- noch eine Verdienstobergrenze ausschlaggebend für die Gewährung des Härtefallfonds.

Ziel ist es, mittels dieser Fördermaßnahme die Lebenserhaltungskosten trotz hoher Umsatzeinbußen weiterhin zahlen zu können.

Wie kann ich Unterstützung aus dem Härtefallfonds beantragen?

Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 können seit 20.4.2020 bei der Wirtschaftskammer Österreich online unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html eingebracht werden. Es ist je Betrachtungszeitraum (16.3. bis 15.4.2020; 16.4. bis 15.5.2020 und 16.5. bis 15.6.2020) ein separater Antrag zu stellen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Differenz des geschätzten Nettoeinkommens des aktuellen Betrachtungszeitraumes (z.B. 16.3. bis 15.4.2020) und dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes [letztverfügbarer Steuerbescheid bzw. alternativ kann der Durchschnitt aus den letzten 3 verfügbaren Steuerbescheiden herangezogen werden (Günstigkeitsvergleich)] ergibt die Bemessungsgrundlage der Förderung. Gefördert werden 80% der Bemessungsgrundlage.

Der Zuschuss aus dem Härtefallfonds ist mit EUR 2.000 pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt.

Zu beachten ist jedoch:

  • Die monatlichen Netto-Nebeneinkünfte (siehe Lohnzettel) sind auf die maximale monatliche Förderhöhe (EUR 2.000) anzurechnen.
  • Für die Ermittlung des geschätzten Nettoeinkommens des aktuellen Betrachtungszeitraumes sind alle in diesem Betrachtungszeitraum zugeflossenen Umsätze (z.B. Leistungserbringung Februar 2020; Zahlungsfluss erst nach 16.3.2020) heranzuziehen.
  • Das bedeutet: je höher die zugeflossenen Umsätze im Betrachtungszeitraum, desto geringer die Förderung aus dem Härtefallfonds.
  • Die Berechnung erfolgt automatisch – es sind lediglich im Rahmen der Antragstellung die zugeflossenen Umsätze sowie die Nebeneinkünfte einzutragen. 

Welche Voraussetzungen gelten, um Unterstützung aus dem Corona-Hilfsfonds - steuerfreier Fixkostenzuschuss - zu erhalten?

Sie erleiden im Covid-Zeitraum (ab 16.3. bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 16.6.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der auf die Folgen der Covid-Krise rückzuführen ist.

Um einen steuerfreien Zuschuss zu erhalten, muss nachweisbar sein, dass zumutbare Maßnahmen gesetzt wurden, um einerseits die Fixkosten zu reduzieren und andererseits österreichische Arbeitsplätze zu sichern.

Muss ich meine Ordination wieder öffnen, um der Schadensminderungspflicht nachzukommen?

Eine Empfehlung der (Zahn-)Ärztekammer lautet, dass unter bestimmten Hygienevoraussetzungen die Ordinationen wieder zu einem der Situation angepassten Normalbetrieb zurückkehren können und sollen.

Grundsätzlich wird davon auszugehen sein, dass Unternehmerinnen und Unternehmer mit dieser Öffnung seiner Schadensminderungspflicht nachkommen, weil sie damit in aller Regel ihre betriebswirtschaftliche Situation verbessern. Im Falle des „Nichtöffnens“ muss der betriebswirtschaftliche Nachteil des Öffnens glaubhaft gemacht werden.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs und mit maximal EUR 90 Mio. pro Unternehmen beschränkt.

  • 40 - 60% Umsatzausfall: 25% Ersatzleistung der dem Zeitraum zuzuordnenden Fixkosten
  • 60 - 80% Umsatzausfall: 50% Ersatzleistung der dem Zeitraum zuzuordnenden Fixkosten
  • 80 - 100% Umsatzausfall: 75% Ersatzleistung der dem Zeitraum zuzuordnenden Fixkosten 

Der Zuschuss ist um etwaige andere Förderungen (z.B. Zuwendungen von Gebietskörperschaften, Epidemiegesetz, etc.) zu kürzen. Hingegen kürzen Zahlungen i.Z.m. der Kurzarbeit sowie aus dem Härtefallfonds den Fixkostenzuschuss nicht.

Was sind Fixkosten?

  • Geschäftsraummieten
  • Versicherungen
  • Zinsaufwendungen
  • Betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen z.B. Leasing
  • Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation
  • Lizenzkosten

Wie kann ich den Fixkostenzuschuss beantragen?

Ab Mai ist der Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses über das aws Online-Tool bis spätestens 31.12.2020 zu registrieren. Die Registrierung ist Voraussetzung für den späteren Auszahlungsantrag (bis 31.8.2021 möglich).

Die Antragstellung auf Auszahlung erfolgt frühestens nach Ablauf des Jahres, nachdem der Schaden festgestellt wurde und nach Bestätigung des Steuerberaters über den Umsatzrückgang und die ersatzfähigen Fixkosten.

Was ist beim Antragsformular einzutragen bzw. wie sieht die genaue Berechnung aus?

Bis dato gibt es noch kein Antragsformular. Details über Berechnungen und Definitionen sollen der von der Regierung zu erlassenden Umsetzungsrichtlinie entnommen werden. Diese liegt noch nicht auf.

Weitere Informationen folgen unmittelbar nach Erlass der Richtlinie.

In diesem Sinne freue mich auf den Austausch mit Ihnen. Bleiben Sie gesund.

Ihre Patricia Andretsch