Wiedereröffnung der Ordinationen
Was ist in Bezug auf Personalplanung und beantragte Kurzarbeit zu beachten?
Nach erfolgreich absolvierten Wochen voller Fokussierung darauf, die Ausbreitung von Covid-19 zu verhindern, befürwortet das Bundesministerium für Gesundheit, dass auch Ordinationen Schritt für Schritt und mit entsprechender Schutzkleidung wieder zu einem normalen Betrieb zurückzukehren.
Die Standesvertretung der niedergelassenen (Zahn)Ärzte empfiehlt ebenso – sofern die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen getroffen wurden – die gewohnte Versorgung aller Patientinnen und Patienten mit Untersuchungen aller Art sowie Impfungen sicherzustellen.
Die schrittweise Rückkehr in den Ordinationsalltag betrifft auch die Rückkehr der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Einsatzplanung.
Durch die Wiederaufnahme des Ordinationsbetriebes werden die Mitarbeiter über das in der Vereinbarung beantragte Ausmaß benötigt – was ist hierbei in Zusammenhang mit der Kurzarbeit zu beachten?
- Überprüfung für welchen Zeitraum (z.B. drei Monate) und in welchem Ausmaß Kurzarbeit (min. 10% bis max. 90%) beantragt wurde Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung und der damit einhergehenden notwendigen Personalkapazitäten
- Ist eine Änderung oder Beendigung der Kurzarbeit notwendig?
Kann die Kurzarbeit vorzeitig beendet werden?
Ja, die Kurzarbeit kann vorzeitig beendet werden. Dies muss den Partnern der Sozialpartnervereinbarung und dem Arbeitsmarktservice unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Zu überprüfen ist jedoch, ob die beantragten Voraussetzungen erfüllt wurden, z.B. erforderliches Mindestarbeitsvolumen von 10% über die tatsächliche Dauer der Kurzarbeit.
Kann das in der Sozialpartnervereinbarung angegebene Ausmaß der Arbeitszeit der Dienstnehmer geändert werden?
Ja, es besteht die Möglichkeit die vereinbarte Arbeitszeit zu ändern. Erforderlich dafür ist jedoch einerseits die Zustimmung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters sowie andererseits die Bekanntgabe der Änderung an die Sozialpartner spätestens fünf Arbeitstage vor der Änderung.
Kann ich nach vorzeitiger Beendigung die Kurzarbeit wieder beantragen?
Eine wiederholte Inanspruchnahme ist grundsätzlich möglich. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter - vor erneuter Anmeldung zur Kurzarbeit - über den Zeitraum von einem Monat nicht auf Kurzarbeit gestellt war. D.h. nach einer z.B. im April beendeten Kurzarbeit wäre die neuerliche Kurzarbeit erst ab 1. Juni möglich. Im Zweifelsfall empfehlen wir daher die Kurzarbeit nicht zu beenden, sondern lediglich eine Änderung des Arbeitsvolumens vorzunehmen.
Was passiert bei Nichtmeldung? Was sind die Konsequenzen? Droht ein Verlust der Beihilfe?
Eine Nichtmeldung der Änderung der Arbeitszeit hat keine Auswirkung auf die Beihilfe!
Eine Ausweitung der Ausfallsstunden oder neue Anmeldungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Kurzarbeit müssen im Rahmen einer Änderung des Antrags an das AMS durchgeführt werden.