„Grundsätzlich müssen Sie die Arbeitnehmer:innenveranlagung durchführen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 2023 mehr als EUR 12.756 beträgt und Sie daneben z.B. noch andere Einkünfte von mehr als EUR 730 erzielt haben“, erklärt Julia Mäder, Managerin bei BDO. „Auch wenn Sie in einem Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen haben, ist die Veranlagung verpflichtend. Dies trifft auch zu, wenn Sie pro Kalenderjahr mehr als insgesamt EUR 3.000 Teuerungsprämie und/oder Gewinnbeteiligung, z.B. von mehreren Arbeitgeber:innen, steuerfrei erhalten haben.“
Wenn Sie bis zum 30.6. keine Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Vorjahr einreichen und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, nimmt das Finanzamt eine sog. antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung vor. Ist nach zwei Jahren keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der Fall, wenn Sie bis 31.12.2023 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2021 eingereicht haben.
Freiwillige Veranlagung
Es kann innerhalb von fünf Jahren jederzeit eine Veranlagung beantragt werden (am 31.12.2023 endet also die Frist für 2018). Diese ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie zeitweise arbeitslos waren oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können. Grundsätzlich können Sie Werbungskosten (z.B. Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten), Sonderausgaben (z.B. Spenden, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberatungskosten) sowie außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, die den Selbstbehalt übersteigen, Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder) steuerlich absetzen. Zudem können diverse Absetzbeträge – wie z.B. Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus – geltend gemacht werden.
Exkurs: Öko-Sonderausgabenpauschale
„Eine steuerliche Förderung, auf die 2023 nicht vergessen werden sollte, ist das sog. Öko-Sonderausgabenpauschale für eine thermisch-energetische Gebäudesanierung bzw. einen Heizkesseltausch“, so die Expertin. Die Berücksichtigung des Pauschales ist direkt im Rahmen der Fördergewährung bei der Kommunalkredit Public Consulting zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die tatsächlich geleisteten Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen den Betrag von EUR 4.000 (thermisch-energetische Sanierung) bzw. EUR 2.000 (Heizkesseltausch) überschreiten. Das Öko-Sonderausgabenpauschale wird dann in Höhe von EUR 800 bzw. EUR 400 für das Jahr der Förderungsauszahlung und die vier Folgejahre automatisch berücksichtigt. Eine Antragstellung im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung ist nicht vorgesehen.
Home Office
2023 können Sie Kosten von bis zu EUR 300 für ergonomisches Mobiliar absetzen (Voraussetzung 26 Tage oder mehr im Home Office). In der Arbeitnehmer:innenveranlagung sind die Ausgaben im Kalenderjahr 2023 jedoch in voller Höhe anzugeben. Wird dieser Betrag überschritten, erfolgt automatisch ein Vortrag ins Jahr 2024, sofern Sie auch in diesem Jahr 26 Tage oder mehr von zu Hause aus tätig sind. Umgekehrt dürfen Überschreitungen aus dem Jahr 2022 nun 2023 nicht mehr angegeben werden, da Sie automatisch vorgetragen wurden.
Zahlungen des:der Arbeitgebenden zur Abgeltung von Mehrkosten im Home Office werden auch für 2023 bis zu EUR 300 pro Jahr – maximal EUR 3 pro Tag für höchstens 100 Home Office Tage – nicht versteuert. Bleibt die Zuwendung unter EUR 3 pro Home Office Tag, wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Die Anzahl der Home Office Tage und die Höhe des Zuschusses wird aus dem Lohnzettel übernommen und muss nicht gesondert angegeben werden.
Hinweis: Die bisher nur bis Ende 2023 geltenden steuerlichen Regelungen betreffend Home Office sollen nun unbefristet verlängert werden und können somit voraussichtlich auch 2024 in Anspruch genommen werden.
„Unbedingt beachten sollte man, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31.12.2023 bezahlt werden müssen, um in der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2023 abgesetzt werden zu können“, betont Julia Mäder.