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Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

14 September 2017

Maria Berger, Director, Prokuristin |

Mit Einführung der antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung ab dem Jahr 2017 kommt es hinsichtlich der Geltendmachung von Sonderausgaben, insbesondere bei der Berücksichtigung von Spenden, Kirchen-beiträgen, Beiträgen für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, zu einigen Neuerungen. Diese Sonderausgaben sind nun nicht mehr wie bisher vom Steuerpflichtigen selbst in die Steuererklärung einzutragen. Vielmehr kommt es zu einem automatischen Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung. Dies bedeutet, dass beispielsweise die Kirchenbeitragsbehörde automatisch an das Finanzamt meldet, wie hoch der entrichtete Kirchenbeitrag für das Veranlagungsjahr war. Es ist somit nicht mehr notwendig, diese Position in der Arbeitnehmerveranlagung selbst zu berücksichtigen.

Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, über obengenannte Sonderausgaben hinausgehende Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen und selbst eine Arbeit-nehmerveranlagung abzugeben.

Im Zuge dessen ist es auch in Zukunft möglich, Sonderausgaben wie den Kirchenbeitrag, die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen Steuerpflichtigen als dem zur Zahlung verpflichteten, beispielsweise dem (Ehe)Partner zu berücksichtigen. Aufgrund des automatischen Datenaustausches mit dem Finanzamt werden diese Sonderausgaben zunächst demjenigen zugeordnet, auf dessen Namen die Vorschreibung von der Kirchenbeitragsstelle zugeht. Um eine abweichende Berücksichtigung zu erreichen, muss dies in der dazu vorgesehenen Beilage zur Steuererklärung welche erstmalig für das Jahr 2017 aufgelegt wird, angeführt werden.

Beispiel:

Herr und Frau Mustermann sind verheiratet, Herr Mustermann bekommt eine niedrige Frühpension und einen jährlichen Kirchenbeitrag in der Höhe von EUR 200,00 vorgeschrieben, bei Frau Mustermann sind es EUR 300,00. Da Frau Mustermann höhere Einkünfte als Ihr Gatte erzielt, bezahlt sie den Kirchenbeitrag für beide, in Summe EUR 500,00. Im Rahmen der automatischen Datenübermittlung zwischen Kirchenbeitragsstelle und Finanzamt werden zunächst EUR 200,00 bei Herrn Mustermann, EUR 300,00 bei Frau Mustermann berücksichtigt. Um im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2017 eine Negativsteuer geltend machen zu können, möchte Frau Mustermann auch einen Teil des Kirchenbeitrages ihres Ehemannes im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2017 berücksichtigen. Hierzu kann sie ihre Arbeitnehmerveranlagung im Finanzonline erstellen und über eine neu geschaffene Schaltfläche zusätzliche EUR 100,00 (unter Berücksichtigung der Obergrenze der Sonderausgaben im Zusammenhang mit dem Kirchenbeitrag von jährlich EUR 400,00 pro Steuerpflichtigen) vom Steuerakt ihres Ehemannes in ihre Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen.

 

Sollten Sie Unterstützung beim Ausfüllen der ArbeitnehmerInnenveranlagung benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.