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Ausweitung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer

21 Februar 2017

Ab 01.01.2017 müssen nicht mehr alle Umsätze des Unternehmers im Veranlagungszeitraum zur Beurteilung des Überschreitens der Umsatzgrenze von EUR 30.000 (netto) herangezogen werden. Unter anderem sind nachfolgende steuerfreie Umsätze bei der Berechnung der Umsatzgrenze nicht mehr zu berücksichtigen:

  • Die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostensätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden.
  • Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienender Fertigkeiten handelt.
  • Die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen.
  • Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes durchgeführt werden.
  • Sonstige Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker.

Bisher konnte diese Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz nicht mehr als EUR 30.000 (netto) im Jahr betrug. Bei der Berechnung dieser Grenze mussten bisher sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze zusammengezählt werden. Lediglich Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung konnten außer Acht gelassen werden.

Dies Änderung bedeutet für die Praxis eine Erleichterung. So müssen z.B.: Ärzte, die neben ihren (unecht befreiten) Umsätzen aus Heilbehandlung auch noch geringfügige Umsätze (beispielsweise aus der Erstellung von steuerpflichtigen Gutachten, der Vermietung von Wohnräumen, aus kosmetischen Behandlungen oder dem Verkauf von Kosmetikprodukten) erzielen, nunmehr bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen die Umsätze aus Heilbehandlungen nicht mehr mit einbeziehen. Voraussetzung ist, dass nicht zur Regelbesteuerung optiert wird. Gleiches gilt z.B.: auch für Aufsichtsräte, Zahntechniker, Hebammen, etc.

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist darauf zu achten, dass die Rechnungen ohne Mehrwertsteuer, unter Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung, ausgestellt werden. Ansonsten schuldet der Unternehmer die Mehrwertsteuer aufgrund der Rechnungsstellung.