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BFG verneint die inländische Unternehmereigenschaft einer in Liechtenstein ansässigen Domizilgesellschaft

11 September 2017

Jüngst hat das BFG (BFG 16.05.2017, RV/1100346/2013) entschieden, dass die inländische Unternehmer-eigenschaft einer in Liechtenstein ansässigen Domizilgesellschaft nicht gegeben ist, wenn die Entgeltlichkeit der erbrachten Leistung nicht zweifelsfrei feststellbar ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft mietete eine in Österreich gelegene Liegenschaft (Größe ca. 1.290 m²) samt darauf befindlichem Gebäude. Vermieter der Liegenschaft war der Gesellschafter der Domizilgesellschaft. Die liechtensteinische Gesellschaft hatte das Wohngebäude als Ferienwohnungen weitervermietet, wobei die Appartements fast ausschließlich durch den Gesellschafter und vereinzelt zeitgleich durch dessen Bekannte bewohnt wurden. Die mitunter hohen Übernachtungspreise wurden laut Gesellschaft bar bezahlt, dies konnte aber nicht durch entsprechende Belege bewiesen werden. Da das Gebäude nie am freien Markt angeboten wurde, gab es auch nicht die Möglichkeit, andere Mieter für die Ferienwohnungen zu gewinnen. Auch handelte es sich um kein typisches Appartementhaus, da die Stockwerke großteils nur gemeinschaftlich genutzt werden konnten.

Strittig waren die Fragen, ob die Gesellschaft im Inland unternehmerisch tätig war und deshalb Umsätze vorliegen bzw. die geltend gemachte Vorsteuer anzuerkennen ist, und ob die Gesellschaft im Inland Einkünfte aus der Vermietung von Appartements erzielt hat.

Das BFG hat entschieden, dass die Vermietung der Ferienapartments durch die liechtensteinische Gesellschaft nicht als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren ist, da die Gesellschaft keine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht hat. Die Marktteilnahme war gar nicht beabsichtigt, das Mietobjekt sollte lediglich als Feriendomizil für den Gesellschafter dienen, somit stand primär der Eigengebrauch des Gesellschafters im Vordergrund. Im Streitjahr lagen deshalb weder Umsätze iSd § 1 UStG vor, noch war die geltend gemachte Vorsteuer anzuerkennen.

Da das BFG davon ausgeht, dass die Apartmentbenutzung unentgeltlich erfolgte, wurde auch die Frage, ob die Gesellschaft im Inland Einkünfte aus der Vermietung von Appartements erzielt hat, verneint.

Für die Praxis bedeutet dieses Entscheidung, dass ein strenger Maßstab bei der Anerkennung der Unternehmereigenschaft angelegt wird, betreffend das Kriterium der Entgeltlichkeit der Leistung. Um die Entgeltlichkeit iSd UStG zu erfüllen, müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Erstens muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Zweitens muss die empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die erbrachte Dienstleistung bilden. Es ist in solchen Fällen daher genau darauf zu achten, dass bei derartigen Gestaltungen jederzeit die Entgeltlichkeit nachgewiesen werden kann. Zu empfehlen ist, dass die Zahlungen mittels Banküberweisung erfolgen und die entsprechende Belege aufbewahrt werden. Sollte die Bezahlung mittels Bargeld erfolgen, ist auf eine lückenlose und plausible Führung eines Kassabuchs zu achten.