Einlagen- und Innenfinanzierungserlass
18 Oktober 2017
Am 28. September 2017 hat das BMF nun überraschend doch noch den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht. Nachdem die Begutachtung bereits im Mai 2017 geendet hatte, war man ursprünglich davon ausgegangen, dass vor der Bildung einer neuen Regierung keine Veröffentlichung mehr erfolgt. Trotz umfangreicher Stellungnahmen von Seiten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder auch der Industriellenvereinigung, gab es gegenüber dem Begutachtungsentwurf nur geringfügige Anpassungen und tlw. Klarstellungen.
Die Neuregelung des § 4 Abs. 12 EStG, zuletzt geändert mit dem AbgÄG2015, wird nun auf mehr als 50 (!) Seiten im Detail erläutert und präzisiert. Klar ist nun auch, dass bereits fertig gestellte Steuererklärungen für das Jahr 2016 hinsichtlich der beizulegenden Einlagen- und Innenfinanzierungsevidenzkonten entsprechend des Erlasses überarbeitet werden müssen. Ein Mehraufwand, der der späten endgültigen Veröffentlichung knapp vor Beginn der Abgabe der Steuererklärungen durch die steuerlichen Vertreter (beginnend ab Oktober) geschuldet ist.
Doch auch für die laufende steuerliche Beratung beinhaltet der Erlass zahlreiche bedeutsame Regelungen. Die Wahl zwischen Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung ist nun verbindlich in der Kapitalertragsteueranmeldung zu dokumentieren. Diese ist binnen 7 Tagen nach Beschlussfassung der Gewinnausschüttung (sofern kein späteres Auszahlungsdatum im Beschluss vereinbart wurde) abzugeben. Die in der Kapitalertragsteueranmeldung getroffene Wahl ist bindend. Ob eine Wahlmöglichkeit zwischen Einlagenrückzahlung bzw. Gewinnausschüttung überhaupt möglich ist, ergibt sich aus den in Zukunft zwingend entsprechend den Vorgaben des Erlasses zu führenden Einlagen- und Innenfinanzierungsevidenzkonten. Deren Führung kommt bei der Steuergestaltung somit in der Zukunft große Bedeutung zu. Insbesondere auch im Fall von Unternehmensumstrukturierungen, da für diese Vorgänge zahlreiche Sondervorschriften gelten, die auch zum Untergang von Einlagen- bzw. Innenfinanzierungsständen führen können.
Als Faustregel kann man zukünftig davon ausgehen, dass eine Gewinnausschüttung aus steuerlicher Sicht nur dann vorliegt, wenn die Gewinne auch tatsächlich vom Unternehmen erwirtschaftet worden sind (so genannte Innenfinanzierung). Demgegenüber liegt eine Einlagenrückzahlung immer dann vor, wenn Gewinne ausbezahlt werden, die ursprünglich aus von Gesellschaftern einbezahltem Kapital (so genannte Außenfinanzierung) stammen (z.B. Auflösung von Kapitalrücklagen aus Gesellschafterzuschüssen). Während Gewinnausschüttungen bei natürlichen Personen dem KESt-Abzug in Höhe von 27,5 % unterliegen, sind Einlagenrückzahlungen steuerfrei, solange sie in den Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile Deckung finden. Bei Kapitalgesellschaften sind die Gewinnausschüttungen in der Regel steuerfrei Hinsichtlich der Einlagenrückzahlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für natürliche Personen. Es hängt also von den individuellen Verhältnissen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ab, ob eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorteilhafter ist. Daher sind die Bestimmungen des Einlagen- und Innenfinanzierungserlasses für die weitere Steuerplanung von großer Bedeutung.
Ihr Ansprechpartner bei BDO berät Sie gerne bei Fragestellungen zu diesem Thema.