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Erste Daten zum Kontenregister

15 März 2017

Seit Oktober 2016 bestehen bei der Finanzverwaltung die technischen Voraussetzungen, Abfragen über das zentral geführte Kontenregister durchzuführen. Ziel und Zweck des Kontenregisters ist es, der Finanz-verwaltung einen Überblick über sämtliche Geschäfts- und Privatkonten sowie Depots im gesamten Bundesgebiet zu ermöglichen.

Aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung von Finanzminister Schelling vom 10. März 2017 geht hervor, dass die Möglichkeit zur Einsichtnahme ins Kontenregister bundesweit intensiv genutzt wird. Vom Oktober 2016 bis Februar 2017 wurden insgesamt 1.756 Abfragen durchgeführt, wobei sich die Abfragen der einzelnen Finanzämter wie folgt zusammensetzen:

 

Finanzamt

Abfragen

Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf 6/7/15

133

Wien 8/16/17

107

Salzburg-Stadt

101

Wien 4/5/10

98

Salzburg-Land

97

Steuerfahndung

93

Wien 2/20/21/22

83

Amstetten Melk Scheibbs

74

Lilienfeld St. Pölten

72

Klagenfurt

56

Bruck Eisenstadt Oberwart

51

Graz-Stadt

47

Wien 9/18/19 Klosterneuburg

43

Baden Mödling

43

Kufstein Schwaz

43

Hollabrunn Korneuburg Tulln

42

Wien 12/13/14 Purkersdorf

38

Innsbruck

37

Wien 1/23

36

Judenburg Liezen

35

Linz

33

Gmunden Vöcklabruck

29

Grieskirchen Wels

27

Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg

27

St. Johann Tamsweg Zell am See

26

Zollamt Wien

25

Braunau Ried Schärding

24

Zollamt Linz Wels

21

Freistadt Rohrbach Urfahr

19

Waldviertel

18

Bruck Leoben Mürzzuschlag

18

Oststeiermark

16

Landeck Reutte

15

Großbetriebsprüfung

15

Neunkirchen Wr. Neustadt

14

Bregenz

14

Spittal Villach

12

Feldkirch

12

St. Veit Wolfsberg

11

Graz-Umgebung

10

Gänserndorf Mistelbach

9

Kirchdorf Perg Steyr

9

Kitzbühel Lienz

9

Zollamt Graz

8

Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien

3

Zollamt Innsbruck

2

Zollamt Salzburg

1

Gesamt

1.756

 

Voraussetzung für eine Einsichtnahme ins Kontenregister ist, dass ein finanzstrafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde oder es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen erscheint (z.B.: im Verfahren zur Einkommen-, Körperschaft-, oder Umsatzsteuererklärung, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung bestehen und bereits ein Ermittlungsverfahren betreffend die Prüfung der Abgabenerklärung eingeleitet wurde). Der Abgabepflichtige muss vor einer Kontenregisterabfrage Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben.

Wurde eine Kontenregisterabfrage durchgeführt, ist der Steuerpflichtige zwei Tage (im Abgaben­sicherungsverfahren vier Tage) nach durchgeführter Abfrage über FinanzOnline zu verständigen.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere ExpertInnen gerne zur Verfügung.