Aktuelles:

FMA veröffentlicht Enforcement-Prüfungsschwerpunkte für 2017

10 November 2017

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat am 8. November 2017 die jährlichen Prüfungsschwerpunkte für das Enforcement veröffentlicht. Diese gelten für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2017 oder später enden. Dabei wurden die am 27. Oktober 2017 von der European Securities and Markets Authority (ESMA) herausgegebenen Prüfungsschwerpunkte für Europa übernommen und um zusätzliche Punkte ergänzt. Dem Enforcement unterliegen gemäß Rechnungslegungs-Kontrollgesetz österreichische kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt notieren.

Die Prüfungsschwerpunkte stellen sich wie folgt dar:

Bewertungen und Angaben bei Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3)

Zum Erwerbszeitpunkt hat der Erwerber die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zu ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen und nach Hauptgruppen anzugeben. Die Annahmen bei der erstmaligen Bewertung immaterieller Vermögenswerte und der späteren Werthaltigkeitsprüfung müssen konsistent sein. Erwerbe zu einem Preis unter Marktwert sind aussagekräftig zu begründen und zu erläutern. Außerdem bestehen besondere Angabepflichten, wenn vorläufige Beträge angesetzt werden oder bedingte Zahlungen vereinbart wurden.

Kapitalflussrechnung (IAS 7)

Gemäß dem neuen Paragraphen 44A in IAS 7 sind Angaben über die Entwicklung der finanziellen Verbindlichkeiten zu machen. Die Veränderungen sind differenziert nach zahlungswirksamen und nicht zahlungswirksamen Bewegungen anzugeben. In dieser Überleitungsrechnung sind Zuführungen und Tilgungen, Änderungen des Konsolidierungskreises, wechselkursbedingte Effekte und Änderungen von Zeitwerten zu berücksichtigen. Eine tabellarische Darstellung wird bevorzugt.

Außerdem sind die Definitionen von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie allfällige Verfügungsbeschränkungen zu beachten.

Angaben im Zusammenhang mit neuen Standards (IAS 8)

Wie bereits im letzten Jahr stellen die Angaben im Zusammenhang mit IFRS 9, IFRS 15 und IFRS 16 einen Schwerpunkt dar. Bereits im letzten Jahr hat die ESMA im Rahmen ihrer Public Statements zu IFRS 9 und IFRS 15 die Anforderungen gemäß IAS 8.30 f. konkretisiert. Je näher der Anwendungszeitpunkt kommt, desto ausführlicher und genauer sind die Effekte anzugeben. Es ist nicht der abstrakte Inhalt der neuen Regelungen anzugeben, sondern die konkrete Auswirkung auf die Berichterstattung des Unternehmens.

Angaben zu nahestehenden Personen und Unternehmen (IAS 24)

Angaben zu nahestehenden Personen und Unternehmen sind je nach Art und Komplexität der Geschäftsfälle mehr oder weniger umfangreich zu machen. Kritisch ist dabei die Begriffsdefinition der nahestehenden Person bzw. des nahestehenden Unternehmens. Die Angabepflicht besteht unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Geschäftsfälle marktüblich waren. Auch im Zwischenabschluss (z.B. Halbjahresabschluss) sind Angaben zu machen.

Jahresabschlüsse nach UGB: Bewertung von Finanzinstrumenten

Für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die einen (Einzel-)Abschluss nach UGB erstellen, wird ein Schwerpunkt auf die Bewertung von Finanzinstrumenten gelegt. Im Fokus stehen dabei die neu definierten Begriffe „beizulegender Wert“ und „beizulegender Zeitwert“ (§ 189a UGB).

Für Kreditinstitute sind die Besonderheiten des Bankgeschäfts gemäß § 57 BWG zu beachten.

Weiters stellen Angaben zu nahestehenden Personen und Unternehmen ein Prüfungsschwerpunkt dar.