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Ist-Besteuerung einer planenden Baumeister-GmbH

05 Juli 2017

Jüngst (BFG 27.04.2017, RV/7102827/2016) hat das BFG entschieden, dass eine Bauträgertätigkeit, die insbesondere in der Vermarktung und Verwertung der von einer GmbH errichteten Wohnungen besteht, keine Tätigkeit ist die (ausschließlich) unter der Tätigkeit eines Ziviltechnikers zu subsumieren ist. Daher unterliegt die Bauträgertätigkeit der GmbH der umsatzsteuerlichen Sollbesteuerung und nicht der umsatzsteuerlichen Istbesteuerung.

Schon bisher hat die Finanzverwaltung einen strengen Maßstab in der Frage der Anwendbarkeit der Istbesteuerung für planenden Baumeister-GmbH angelegt. Erforderlich war, dass die planende Baumeister-GmbH ausschließlich Tätigkeiten eines Ziviltechnikers ausübt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Es handelt sich um eine GmbH, die sich im Rahmen des Gewerbes "planender Baumeister" mit Bauplanung und Bauaufsicht beschäftigt. Hauptkunden sind dabei Wohnbaugenossenschaften. Daneben entwickelt die GmbH seit einigen Jahren auch eigene Projekte, wobei stets Bauaufträge an Generalunternehmer oder Teil-Generalunternehmer vergeben werden. Die GmbH verfügt über kein gewerbliches Personal (Bauarbeiter) und über keinerlei zur Bauausführung geeignete Maschinen. Im Jahr 2013 wurde mit einem Grundstückseigentümer ein Kooperationsvertrag abgeschlossen. Demnach fungiert die GmbH als Bauträger und verpflichtet sich, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko die bauliche Ausgestaltung der vorhandenen Bausubstanz bzw. die Errichtung des Bauvorhabens auf Basis des von der GmbH erstellten und behördlich bewilligten Einreichplanes durchzuführen. Die GmbH nimmt im Rahmen eines Kauf- und Bauträgervertrages die Vermarktung und den Verkauf der errichteten Wohnungen vor, soweit diese nicht beim Grundstückseigentümer verbleiben.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass bei Bauträgermodellen ein strenger Maßstab für die Anwendung des Ist-Besteuerungsregimes anzulegen ist. Nur wenn sie ausschließlich Tätigkeiten eines Ziviltechnikers ausüben, dürfen Bauträger GmbHs die Regelungen der Istbesteuerung anwenden.