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Künftig kein Unterordnungsverhältnis für die wirtschaftliche Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft erforderlich

15 Mai 2017

Bisher war ein Unterordnungsverhältnis erforderlich, um das Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung zu erfüllen. Nur wenn eine wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben ist, liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.

Auf Grund jüngster VwGH Rechtsprechung (VwGH 23.11.2016, 2014/15/0031) dürfte wohl künftig die Unter-ordnung nicht mehr vorliegen müssen, damit die wirtschaftliche Eingliederung erfüllt ist. Das bisher strikte Erfordernis des Über-/Unterordnungsverhältnisses ist wohl vom VwGH unter Rückgriff auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGHs (EuGH 16.07.2015, C-108/14, Larentia & Minerva, sowie C-109/14, Marenave) verworfen worden.

Der VwGH Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine GmbH vermietete Geschäftsräumlich-keiten an ihre mittelbare 100 %-Gesellschafterin. Die organisatorische und finanzielle Eingliederung war gegeben. Zweifelhaft war das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung.

Anzumerken ist, dass der VwGH den Fall aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückverwies und damit noch keine finale Entscheidung in der Sache selbst vorliegt. Bemerkenswert ist die Feststellung des Höchstgerichts, dass die wirtschaftliche Eingliederung im konkreten Fall angenommen werden kann, „wenn die Aufgabe der Mitbeteiligten als Besitzgesellschaft vornehmlich darin bestünde, der X-AG die für den Betrieb ihrer Bank-geschäfte erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. In unionsrechtskonformer Interpretation des § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG ist mit dem betriebswirtschaftlichen Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung erfüllt, ohne dass es einer wirtschaftlichen „Unterordnung“ bedarf“.

Die Lockerung des Kriteriums der wirtschaftlichen Eingliederung bedeutet, dass künftig häufiger eine Organschaft vorliegen kann. Die Voraussetzung der wirtschaftlichen Eingliederung, die bisher häufig ein Streitpunkt bei Betriebsprüfungen war, dürfte damit künftig zu weniger Problemen führen.

Vorsicht ist bei jenen Fällen geboten, bei denen keine umsatzsteuerliche Organschaft angestrebt ist und die finanzielle wie auch organisatorische Eingliederung bereits erfüllt ist. Es ist ratsam solche Fälle auf Grund der jüngsten VwGH Rechtsprechung sorgfältig zu prüfen.